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§ 9 RVG — Vorschuss

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Stand: 13.04.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.