Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 47 Vorschuss
Stand: 13.04.2022
Wird zitiert von 59
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Thüringen, 08.11.2018 – L 1 SF 819/18 BZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.05.2019 – L 16 SF 84/19 E
- LG Hamburg, 24.11.2016 – 617 Ks 22/16 jug
- LG Duisburg, 08.08.2025 – 82 Qs 15-25
- LSG Thüringen, 05.08.2013 – L 6 SF 904/13 B
- OLG Hamburg, 21.04.2026 – 4 W 88/26
Zuletzt entschieden
- FG Niedersachsen, 14.01.2026 – 1 K 54/24 (PKH)
- OLG Brandenburg, 08.12.2025 – 6 W 77/25
- OLG Braunschweig, 26.11.2025 – 3 W 2/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/47#abs-1 (1) Wenn dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern. Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann einen Vorschuss nur verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung des Vorschusses im Verzug ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/47#abs-2 (2) Bei Beratungshilfe kann der Rechtsanwalt aus der Staatskasse keinen Vorschuss fordern.