§ 58 Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/58#abs-1 (1) Soll ein Recht an einem Grundstück, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, im Wege der Klage geltend gemacht werden, so hat der Vorsitzende des Prozessgerichts auf Antrag einen Vertreter zu bestellen, dem bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers die Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im Rechtsstreit obliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/58#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn im Wege der Klage ein Recht an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 7 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 58 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 05.01.2012 – 20 W 162/11
- OLG Düsseldorf, 11.09.2008 – I-10 W 66/08
- EuGH, 11.04.2019 – C-464/18Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen: Voraussetzungen des Gerichtsstands der Zweigniederlassung und der stillschweigenden Zuständigkeitsvereinbarung bei Flugverspätung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BGH, 11.01.2018 – IX ZB 99/16Kostenfestsetzungsverfahren bei fehlender Kostengrundentscheidung; zuständiges Gericht für Streit über den Vergütungsanspruch des für den Schuldner im Insolvenzverfahren bestellten ProzesspflegersZitiert von 3
- BGH, 10.05.2012 – V ZB 36/12Grundbuchverfahrensrecht: Zustimmungserfordernis bei Löschung einer Grundschuld an einem herrenlosen GrundstückZitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 19.07.2024 – 26 Ta 306/24
Zuletzt entschieden
- SG Konstanz, 02.02.2024 – S 9 SF 749/22 E
- OLG Hamm, 07.08.2014 – 10 UF 115/14Zitiert von 1
- LG Bochum, 12.05.2009 – I - 9 S 128/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.