Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde
Stand: 13.04.2022
Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 57 RVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- AG Friedberg (Hessen), 29.09.2023 – 47a OWi 179/23
- OVG NRW, 07.06.2021 – 2 E 13/21Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 11.09.2008 – I-10 W 66/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.