Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde
Stand: 13.04.2022
Wird zitiert von 3
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- AG Friedberg (Hessen), 29.09.2023 – 47a OWi 179/23
- OVG NRW, 07.06.2021 – 2 E 13/21Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 11.09.2008 – I-10 W 66/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.