Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 31 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz
Stand: 13.04.2022
Wird zitiert von 37
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 23.01.2020 – 12 W 16/19
- OLG Stuttgart, 18.11.2025 – 20 W 15/23
- OLG Düsseldorf, 27.04.2017 – I-26 W 25/12 [AktE]
- OLG Düsseldorf, 08.11.2018 – 26 W 12/18 [AktE]
- OLG Düsseldorf, 02.11.2015 – I-26 W 7/15 [AktE]
- OLG Köln, 23.06.2022 – 18 U 213/20Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG München II, 10.05.2024 – 5 HK O 14946/23
- LG München II, 14.12.2023 – 5 HK O 11456/21
- LG München II, 29.11.2023 – 5 HK O 5321/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/31#abs-1 (1) Vertritt der Rechtsanwalt im Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz einen von mehreren Antragstellern, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Bruchteil des für die Gerichtsgebühren geltenden Geschäftswerts, der sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Anteile des Auftraggebers zu der Gesamtzahl der Anteile aller Antragsteller ergibt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der auf die einzelnen Antragsteller entfallenden Anzahl der Anteile ist der jeweilige Zeitpunkt der Antragstellung. Ist die Anzahl der auf einen Antragsteller entfallenden Anteile nicht gerichtsbekannt, wird vermutet, dass er lediglich einen Anteil hält. Der Wert beträgt mindestens 5 000 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/31#abs-2 (2) Wird der Rechtsanwalt von mehreren Antragstellern beauftragt, sind die auf die einzelnen Antragsteller entfallenden Werte zusammenzurechnen; Nummer 1008 des Vergütungsverzeichnisses ist insoweit nicht anzuwenden.