Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 10 Berechnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.
Änderungsverlauf
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16.07.2024 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 240)
BGBl. 2024 I Nr. 240
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12.07.2024 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234)
BGBl. 2024 I Nr. 234
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.