Gesetze / Restrukturierungsfondsgesetz
RStruktFG§ 12h Kreditaufnahme zwischen Finanzierungsmechanismen der EU-Mitgliedstaaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/12h?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Restrukturierungsfonds kann bei allen Finanzierungsmechanismen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Kredite aufnehmen, soweit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/12h?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Restrukturierungsfonds ist befugt, Finanzierungsmechanismen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Antrag Kredite zu gewähren, soweit
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/12h?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit nicht anders vereinbart, beläuft sich die Höhe des Kredits eines einzelnen kreditgewährenden Finanzierungsmechanismus auf den Anteil des Gesamtkreditbetrags, der dem Verhältnis des Betrags der gedeckten Einlagen in dem Mitgliedstaat des betreffenden Finanzierungsmechanismus zu der aggregierten Höhe der gedeckten Einlagen in den Mitgliedstaaten der teilnehmenden Finanzierungsmechanismen entspricht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/12h?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Zinssatz, die Rückzahlungsfrist und andere Bedingungen des Kredits werden zwischen dem kreditnehmenden Finanzierungsmechanismus und den kreditgewährenden Finanzierungsmechanismen vereinbart. Soweit nicht anders vereinbart, sind für die Kredite der einzelnen teilnehmenden Finanzierungsmechanismen derselbe Zinssatz, dieselbe Rückzahlungsfrist und dieselben sonstigen Bedingungen vorzusehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/12h?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der ausstehende Betrag eines Kredits an einen Finanzierungsmechanismus eines anderen Mitgliedstaates wird als Vermögenswert des Restrukturierungsfonds behandelt und auf seine Zielausstattung angerechnet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/12h?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Für eine Kreditvergabe nach Absatz 2 stehen lediglich die von den CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und den Unionszweigstellen eingezahlten Beträge zur Verfügung. Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 werden nicht für eine Kreditgewährung gemäß Absatz 2 herangezogen.
Änderungsverlauf
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 12h geändert durch Artikel 7 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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02.11.2015 Ausfertigung
§ 12h eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2015 I S. 1864
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