Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 288 Versichertenverzeichnis
Stand: 02.10.2026
Die Krankenkasse hat ein Versichertenverzeichnis zu führen. Das Versichertenverzeichnis hat alle Angaben zu enthalten, die zur Feststellung der Versicherungspflicht oder -berechtigung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge, soweit nach der Art der Versicherung notwendig, sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs einschließlich der Versicherung nach § 10 erforderlich sind. Darüber hinaus enthält das Versichertenverzeichnis die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 288 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Duisburg, 19.04.2022 – S 39 KR 1654/20
- LSG NRW, 25.09.2025 – L 5 KR 97/23 KL
- BSG, 24.01.2003 – B 12 KR 19/02 RZitiert von 7
- BSG, 24.01.2003 – B 12 KR 19/01 RGesetzliche Krankenversicherung: Rechtmäßigkeit der Bescheide über den RSA-Jahresausgleich für 1997 und der Korrektur für die Vorjahre Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- LSG NRW, 23.10.2001 – L 5 KR 152/00Zitiert von 1
- LSG NRW, 28.08.2001 – L 5 KR 167/00Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 28.08.2001 – L 5 KR 166/00Zitiert von 1
- LSG NRW, 28.08.2001 – L 5 KR 153/00Zitiert von 1
- LSG NRW, 28.08.2001 – L 5 KR 164/00Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 288 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2021 Ausfertigung
§ 288 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I 591)
BGBl. 2021 I S. 591
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