Gesetze / Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
RSAV§ 5 Verhältniswerte für die Ermittlung der standardisierten Leistungsausgaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für alle Krankenkassen die Verhältniswerte nach § 266 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wie folgt:
Das Bundesversicherungsamt kann im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen von den Berechnungsvorgaben nach Nummer 1 bis 3 abweichen, wenn die Verhältniswerte dadurch verbessert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Verhältniswerte nach Absatz 1 Nr. 3 sind nach jeder Stichprobenerhebung nach § 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln und durch das Bundesversicherungsamt bekanntzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zur Verbesserung der Stichprobenergebnisse können die nach § 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhobenen Beträge vom Bundesversicherungsamt im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen durch statistische Berechnungsverfahren bereinigt oder für einzelne oder mehrere Leistungsarten durch andere verfügbare statistische Grundlagen, Erhebungen oder wissenschaftliche Analysen ergänzt oder ersetzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Krankenkassen legen die Ergebnisse der Datenerhebungen nach § 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bis zum 15. August, die Ergebnisse zu den Krankengeldausgaben und Krankengeldtagen bis zum 31. Mai des Folgejahres über ihre Spitzenverbände dem Bundesversicherungsamt auf maschinell verwertbaren Datenträgern vor. Die Spitzenverbände prüfen die Ergebnisse nach Satz 1 vor Übermittlung an das Bundesversicherungsamt auf Vollständigkeit und Plausibilität und teilen dem Bundesversicherungsamt das Ergebnis dieser Prüfung schriftlich mit. Das Nähere über die einheitliche technische Aufbereitung der Daten kann das Bundesversicherungsamt bestimmen; die Bestimmung ersetzt insoweit die Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/5?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Zur Verbesserung der Stichprobenergebnisse nach Absatz 3 können die Krankenkassen nach Abstimmung mit ihrem Spitzenverband für die in § 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungsarten und die Versichertengruppen nach § 2 auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Leistungs- und Abrechnungsunterlagen nicht versichertenbezogen ergänzende Daten erheben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/5?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Zur Vermeidung eines Ausgabenausgleichs einzelner Krankenkassen durch die Bildung der Versichertengruppen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 legen die Spitzenverbände der Krankenkassen in der Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein geeignetes statistisches Glättungsverfahren fest.
Änderungsverlauf
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22.03.2020 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I 604)
BGBl. 2020 I S. 604
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17.07.1996 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I 1024)
BGBl. 1996 I S. 1024
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