§ 6 Ausnahmen und Zielabweichung
Stand: 28.09.2023
Wird zitiert von 101
Nach Gewicht
- VG Schwerin, 17.03.2011 – 2 A 1087/08
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2017 – OVG 10 B 1.17Zitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 04.07.2012 – 3 S 351/11Zitiert von 12
- VG Stuttgart, 05.02.2013 – 2 K 287/12Zitiert von 1
- VG Lüneburg, 06.06.2019 – 2 A 627/17Zitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 04.07.2016 – 3 K 516/15.NW
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 21.05.2026 – 4 BN 20.25, 4 BN 20.25 (4 CN 2.26)Revisionszulassung; Verhältnis von Raumordnungsrecht und Fachrecht bei Zulassung einer Zielabweichung für eine Entwicklungsmaßnahme
- BVerwG, 08.04.2026 – 4 B 5.25, 4 B 5.25 (4 C 2.26)
- OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2025 – 2 K 11/25
101 Entscheidungen zu § 6 ROG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 ROG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/6#abs-1 (1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/6#abs-2 (2) Die zuständige Raumordnungsbehörde soll einem Antrag auf Abweichung von einem Ziel der Raumordnung stattgeben, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben. Antragsberechtigt sind auch Personen des Privatrechts, deren beantragtes Vorhaben der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedarf oder deren beantragtes Vorhaben nach § 4 Absatz 2 zu beurteilen ist. Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 28. September 2024, welche Auswirkungen die Zielabweichungsverfahren nach den Sätzen 1 bis 3 auf die kommunale Planungshoheit haben.