Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2026

BVerwG Beschluss vom 08.04.2026 – 4 B 5.25, 4 B 5.25 (4 C 2.26)

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:080426B4B5.25.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-04-08/4-b-5-25-4-b-5-25-4-c-2-26#rd_1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-04-08/4-b-5-25-4-b-5-25-4-c-2-26#rd_2

Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der - im Rahmen von § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 UmwRG aufgeworfenen - Frage nach dem Verhältnis von Raumordnungsrecht und Fachrecht bei der Zulassung einer Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 ROG für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach § 165 BauGB geben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-04-08/4-b-5-25-4-b-5-25-4-c-2-26#rd_3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.