Gesetze / Rechtsdienstleistungsverordnung
RDV§ 6 Registrierungsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Anträge nach § 13 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind schriftlich oder elektronisch zu stellen. Dabei ist anzugeben, für welchen Bereich oder Teilbereich die Registrierung erfolgen soll, und ob die Einwilligung zur Veröffentlichung von Telefonnummer und E-Mail-Adresse erteilt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht ist das ausländische Recht anzugeben, auf das sich die Registrierung beziehen soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RDV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz, die eine Registrierung als registrierte Erlaubnisinhaber nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz beantragen, haben den Umfang dieser Registrierung in dem Antrag genau zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RDV/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Von Zeugnissen und Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage einer Übersetzung verlangt werden.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3320)
BGBl. 2020 I S. 3320
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25.07.2013 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I 2749)
BGBl. 2013 I S. 2749
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.