Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
Änderungsverlauf
-
10.08.2021 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3415)
BGBl. 2021 I S. 3415
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.