Gesetze / Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
RAVPV§ 11 Eintragungen in das Gesamtverzeichnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/11?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Sofern die Rechtsanwaltskammern die in ihren Verzeichnissen enthaltenen Angaben im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis eingeben, sind die zu übertragenden Daten zumindest mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/11?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Die Bundesrechtsanwaltskammer trägt zu den eingetragenen Personen die Bezeichnung ihres besonderen elektronischen Anwaltspostfachs in das Gesamtverzeichnis ein. Wurde für eine Vertretung, einen Abwickler oder einen Zustellungsbevollmächtigten ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet, ist auch dessen Bezeichnung bei der eingetragenen Person einzutragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/11?asof=2021-08-01#abs-3 (3) Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht den in § 16 Satz 2 genannten Personen durch geeignete technische Vorkehrungen für die Zwecke der Suche nach diesen Angaben über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis. Dabei sind nur folgende Tätigkeitsschwerpunkte eintragungsfähig:
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 11 geändert und aufgehoben durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.