§ 22
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FRG/22#abs-1 (1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FRG/22#abs-2 (2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FRG/22#abs-3 (3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FRG/22#abs-4 (4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.
Wird zitiert von 219 Entscheidungen zu § 22 FRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 16.12.1999 – B 4 RA 18/99 RFremdrentenrecht: Bindung an Feststellungen im Herstellungsbescheid bei der Rentenberechnung; Aussetzung des Verfahrens zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- BSG, 30.03.2004 – B 4 RA 24/02 RZitiert von 9
- BSG, 16.11.2000 – B 4 RA 3/00 RFremdrentenrecht: Verfassungswidrigkeit der pauschalen Kürzung der Entgeltpunkte für nach dem FRG gleichgestellte Beitragszeiten; Vorlage an das BVerfG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BSG, 01.12.1999 – B5 RJ 26/98 RFremdrentenrecht: Kein Anspruch auf Gewährung höherer Altersrente ohne Kürzung der Entgeltpunkte aus in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten gemäß § 22 Abs. 4 FRG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 01.12.1999 – B5 RJ 24/98 RGesetzliche Rentenversicherung: Kein Anspruch auf höhere Altersrente ohne Kürzung der Entgeltpunkte für Fremdrentenzeiten nach § 22 Abs. 4 FRG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerfG, 13.06.2006 – 1 BvL 9/00Kein Schutz der durch das Fremdrentengesetz begründeten Rentenanwartschaften durch Art. 14 Abs. 1 GG; Notwendigkeit einer Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge bei der Reduzierung von Rentenansprüchen aus Gründen des VertrauensschutzesZitiert von 128
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 03.03.2026 – L 9 R 3691/25
- LSG Baden-Württemberg, 24.07.2025 – L 10 R 2973/23
- SG Köln, 02.04.2025 – S 4 R 1226/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 FRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.1969 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 79 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I 645)
BGBl. 1969 I S. 645
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.