Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz
RÜG§ 37 Rentenformel für Monatsbetrag der Zusatzrenten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BSG, 30.01.2003 – B 4 RA 9/02 RZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/37#abs-1 (1) Der Monatsbetrag einer Zusatzaltersrente und einer Zusatzinvalidenrente beträgt
1.
für jedes volle Jahr der Beitragszeit zur FZR 2,5 vom Hundert, für jeden verbleibenden Monat 0,2 vom Hundert,
2.
für jedes Jahr der Zurechnungszeit 1,0 vom Hundert
des durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnittseinkommens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/37#abs-2 (2) Der Monatsbetrag beträgt
1.
bei Zusatzwitwenrente, Zusatzwitwerrente und Zusatzübergangshinterbliebenenrente 60 vom Hundert,
2.
bei Zusatzwaisenrente für
a)
Halbwaisen 30 vom Hundert,
b)
Vollwaisen 40 vom Hundert
der nach Absatz 1 ermittelten Zusatzrente des Verstorbenen.