Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz
RÜG§ 19 Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/19#abs-1 (1) Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit sind Zeiten, in denen nach den im Beitrittsgebiet geltenden Rechtsvorschriften Versicherungspflicht zur Sozialpflichtversicherung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung bestand, für die Beiträge nicht erstattet worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/19#abs-2 (2) Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gelten auch Zeiten, in denen Versicherte weder pflichtversichert noch beitragspflichtig waren und
die Zeiten nach Nummer 10 und 11 bei Personen, die nicht Deutsche sind, jedoch nur, wenn im Beitrittsgebiet für mindestens fünf Jahre eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/19#abs-3 (3) Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gelten auch Zeiten vor dem 1. Januar 1997, in denen Versicherte zeitweise durch die Betreuung eines ständig pflegebedürftigen Familienangehörigen an der Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit dadurch gehindert waren, daß sie
Als ständig pflegebedürftige Familienangehörige gelten
sofern die Voraussetzungen für den Bezug von Pflegegeld der Stufen III oder IV, Blindengeld der Stufen III bis VI oder Sonderpflegegeld erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/19#abs-4 (4) Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gelten auch Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung nach den Bestimmungen des § 21 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486).
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