Gesetze / Prostituiertenschutzgesetz
ProstSchG§ 32 Kondompflicht; Werbeverbot
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BGH, 13.12.2022 – 3 StR 372/22"Stealthing": Strafbarkeit bei entgegenstehendem Willen des SexualpartnersZitiert von 7
- BGH, 10.02.2022 – 1 StR 437/21Strafaussetzung zur Bewährung: Kriminalprognose bei einem Angeklagten ohne Aufenthaltstitel; europarechtskonforme Auslegung der Strafnormen des unerlaubten Aufenthalts und der unerlaubten EinreiseZitiert von 5
- VG Augsburg, 26.10.2023 – Au 5 K 22.1431Zitiert von 2
- VG Augsburg, 26.10.2023 – Au 5 K 22.1430Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 14.10.2022 – 6 S 270/22Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 15.09.2022 – 4 K 3478/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 17.11.2021 – 29 K 8461/18Zitiert von 12
- OVG Hamburg, 20.08.2020 – 5 Bs 114/20Zitiert von 10
8 Entscheidungen zu § 32 ProstSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 ProstSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/32#abs-1 (1) Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/32#abs-2 (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, auf die Kondompflicht in Prostitutionsstätten, in sonstigen regelmäßig zur Prostitution genutzten Räumen und in Prostitutionsfahrzeugen durch einen gut sichtbaren Aushang hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/32#abs-3 (3) Es ist verboten, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) Gelegenheit zu sexuellen Dienstleistungen anzubieten, anzukündigen oder anzupreisen oder Erklärungen solchen Inhaltes bekannt zu geben
Dem Verbreiten steht das der Öffentlichkeit Zugänglichmachen gleich.