Gesetze / Prostituiertenschutzgesetz
ProstSchG§ 27 Kontroll- und Hinweispflichten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- VG Gießen, 27.06.2025 – 8 K 982/24.GIZitiert von 1
- VG Gießen, 23.05.2024 – 8 L 1186/24.GIZitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 28.10.2025 – 6 S 760/25
- VG Stuttgart, 12.10.2023 – 4 K 4593/21Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 14.10.2022 – 6 S 270/22Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 15.09.2022 – 4 K 3478/22Zitiert von 1
6 Entscheidungen zu § 27 ProstSchG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/27#abs-1 (1) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat Personen, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen wollen, vor Aufnahme der Tätigkeit auf ihre Anmeldepflicht und auf das Erfordernis der regelmäßigen Wahrnehmung der gesundheitlichen Beratung hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/27#abs-2 (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, sich von Personen, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen wollen, vor Aufnahme der Tätigkeit eine gültige Anmelde-oder Aliasbescheinigung und eine gültige Bescheinigung über die erfolgte gesundheitliche Beratung vorlegen zu lassen.