§ 2
Stand: 10.06.2019
Die Forderung kann nicht abgetreten und nur im eigenen Namen geltend gemacht werden. Gegen eine Forderung gemäß § 1 Satz 1 kann nur die vollständige, gegen eine Forderung nach § 1 Satz 2 auch die teilweise Nichterfüllung, soweit sie die vereinbarte Zeitdauer betrifft, eingewendet werden. Mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes gemäß des § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Einrede der Verjährung sind weitere Einwendungen und Einreden ausgeschlossen.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 25.10.2017 – 5 K 1626/16Zitiert von 1
- BVerfG, 28.04.2009 – 1 BvR 224/07Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung zum Erlass von Sperrbezirksverordnungen gemäß Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 45
- BVerwG, 17.12.2014 – 6 C 28/13Verbot der Ausübung der Prostitution auf einem HausgrundstückZitiert von 24
- VGH Hessen, 31.01.2013 – 8 A 1245/12Zitiert von 6
- BFH, 15.03.2012 – III R 30/10Qualifizierung der Einkünfte aus EigenprostitutionZitiert von 4
- BSG, 06.05.2009 – B 11 AL 11/08 RZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- FG Nürnberg, 29.04.2025 – 2 K 727/18
- OVG NRW, 22.01.2021 – 13 B 1768/20.NEZitiert von 2
- LAG Köln, 16.09.2020 – 4 Sa 704/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 ProstG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.