Gesetze / Produkthaftungsgesetz
ProdHaftG§ 9 Schadensersatz durch Geldrente
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- BGH, 26.06.2023 – VIa ZR 1657/22Darlehen zur Finanzierung eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs: Wirksamkeit einer Klausel über die Abtretung von Ansprüchen gegen den Fahrzeughersteller an die BankZitiert von 21
- BGH, 01.08.2023 – VI ZR 82/22Produkthaftung: Vorliegen eines Produktfehlers bei einem gebrochenen Keramikinlay einer HüftendoprotheseZitiert von 5
- BGH, 03.07.2023 – VIa ZR 1498/22Zitiert von 10
- BGH, 03.07.2023 – VIa ZR 155/23Wirksamkeit einer in einer Sicherungsabrede enthaltenen AbtretungsklauselZitiert von 11
- BGH, 26.06.2023 – VIa ZR 1141/22Zitiert von 9
- BGH, 26.06.2023 – VIa ZR 1619/22Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BGH, 03.12.2024 – VIa ZR 1095/22
- OLG Brandenburg, 22.03.2022 – 3 U 32/18
- OLG Brandenburg, 16.02.2022 – 4 U 193/16Zitiert von 1
13 Entscheidungen zu § 9 ProdHaftG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 ProdHaftG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdHaftG/9#abs-1 (1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen vermehrter Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 7 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch eine Geldrente zu leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdHaftG/9#abs-2 (2) § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.