Gesetze / Produkthaftungsgesetz
ProdHaftG§ 8 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
Stand: 10.06.2019
Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 8 ProdHaftG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Heidelberg, 25.11.2016 – 3 O 5/16Zitiert von 1
- AG Magdeburg, 07.09.2015 – 104 C 739/09, 104 C 739/09 (104)
- OLG Hamm, 23.05.2013 – 21 U 64/12Zitiert von 3
- BGH, 30.07.2013 – VI ZR 284/12Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Produkthaftungsrichtlinie: Fehlerhaftigkeit eines Medizinprodukts/Herzschrittmacher; Ersatzfähigkeit der Kosten einer Austauschoperation als "durch Körperverletzung verursachter Schaden"Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 09.04.2025 – 17 U 181/23Zitiert von 1
- LG Aachen, 29.06.2023 – 1 O 248/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Bochum, 27.03.2026 – 4 O 263/24
- OLG Brandenburg, 12.03.2026 – 10 U 53/25
- LG Lübeck, 30.06.2025 – 14 S 97/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 ProdHaftG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2002 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674)
BGBl. 2002 I S. 2674
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