Gesetze / Produkthaftungsgesetz
ProdHaftG§ 6 Haftungsminderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 19.05.2016 – 21 U 154/13Zitiert von 1
- LG Osnabrück, 20.03.2003 – 1 O 1683/02
- LG Heidelberg, 25.11.2016 – 3 O 5/16Zitiert von 1
- LG Paderborn, 25.09.2013 – 4 O 104/11Zitiert von 2
- LG Bielefeld, 14.06.2007 – 5 O 199/04
- BGH, 11.06.2013 – VI ZR 150/12Verkehrsunfall zwischen Pkw und Straßenbahn: Anrechnung eines Mitverschuldens im Rahmen der Haftung für einen Verrichtungsgehilfen; mitursächliches haftungsrelevantes Verhalten des Pkw-Fahrers als die Betriebsgefahr erhöhender UmstandZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 26.02.2019 – 6 U 26/18
- OLG Hamm, 08.02.2017 – 12 U 101/16
- AG Iserlohn, 05.12.2007 – 42 C 213/07Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 ProdHaftG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdHaftG/6#abs-1 (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbeschädigung steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdHaftG/6#abs-2 (2) Die Haftung des Herstellers wird nicht gemindert, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch die Handlung eines Dritten verursacht worden ist. § 5 Satz 2 gilt entsprechend.