Gesetze / Arzneimittelgesetz

AMG

§ 91 Weitergehende Haftung

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen ein nach § 84 Ersatzpflichtiger im weiteren Umfang als nach den Vorschriften dieses Abschnitts haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.

§ 90 § 92