Gesetze / Produkthaftungsgesetz
ProdHaftG§ 16 Übergangsvorschrift
Stand: 10.06.2019
Dieses Gesetz ist nicht auf Produkte anwendbar, die vor seinem Inkrafttreten in den Verkehr gebracht worden sind.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 16 ProdHaftG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 16.06.2009 – VI ZR 107/08Produkthaftung: Inverkehrbringen des Produkts als schädigendes Ereignis im Übergangsrecht zum Ersatz immaterieller Schäden; Maßstab für das Vorliegen eines Entwicklungsfehlers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- LG Arnsberg, 14.11.2003 – 2 O 294/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.