Gesetze / Produkthaftungsgesetz
ProdHaftG§ 13 Erlöschen von Ansprüchen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 19.10.2007 – 17 U 43/07Zitiert von 1
- LG Fulda, 24.05.2023 – 4 O 83/22
- KG, 27.05.2019 – 20 U 115/17Zitiert von 1
- OLG Hamm, 21.05.2025 – 22 U 131/24
- LG Frankfurt am Main, 30.03.2022 – 2-13 O 67/21
- LG Duisburg, 10.11.2016 – 8 O 492/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Duisburg, 10.11.2016 – 8 O 502/11Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 24.06.2014 – I-21 U 145/13
- OLG Brandenburg, 29.08.2013 – 5 U 76/12Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 ProdHaftG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdHaftG/13#abs-1 (1) Der Anspruch nach § 1 erlischt zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat. Dies gilt nicht, wenn über den Anspruch ein Rechtsstreit oder ein Mahnverfahren anhängig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdHaftG/13#abs-2 (2) Auf den rechtskräftig festgestellten Anspruch oder auf den Anspruch aus einem anderen Vollstreckungstitel ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. Gleiches gilt für den Anspruch, der Gegenstand eines außergerichtlichen Vergleichs ist oder der durch rechtsgeschäftliche Erklärung anerkannt wurde.