Gesetze / Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
ProdGewStatG§ 7 Zusätzliche Erhebungsmerkmale, Hilfsmerkmale, Unternehmens- und Betriebsbegriff
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdGewStatG/7#abs-1 (1) Bei den Erhebungen werden zusätzlich erfasst:
(2) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProdGewStatG/7#abs-3 (3) Im Sinne dieses Gesetzes ist
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 7 ProdGewStatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Münster, 10.09.2014 – 1 L 587/14Zitiert von 1
- OVG NRW, 07.08.2020 – 4 A 342/17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2466)
BGBl. 2012 I S. 2466
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17.03.2008 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I 399 535)
BGBl. 2008 I S. 399
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22.08.2006 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2006 I S. 1970
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.