Gesetze / Prüfungsberichteverordnung
PrüfV§ 2 Art und Umfang der Berichterstattung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 16.08.2023 – L 11 KA 36/21Zitiert von 1
- LSG NRW, 22.10.2025 – L 11 KA 2/25
- BSG, 24.07.2024 – B 6 KA 21/23 BVertragszahnärztliche Vergütung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Praxisbesonderheit - abweichender Behandlungs- bzw Verordnungsbedarf der Patientenklientel - Beurteilungsspielraum der Prüfgremien - fachkundige Beurteilung - Darlegungs- und Feststellungslast - Ermittlungen des Prüfgremiums von Amts wegen - augenfällige UmständeZitiert von 1
- BSG, 24.07.2024 – B 6 KA 22/23 B
- LSG Schleswig, 27.08.2024 – L 4 KA 8/22
- LSG Schleswig, 27.08.2024 – L 4 KA 7/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 PrüfV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/2#abs-1 (1) Der Umfang der Berichterstattung in einem Prüfungsbericht hat der Bedeutung und dem Risikogehalt der dargestellten Vorgänge zu entsprechen. Bei den vorgenommenen Beurteilungen sind die aufsichtlichen Vorgaben zu den einzelnen Bereichen zu beachten. Die Beurteilungen sind nachvollziehbar zu begründen. Verweisungen auf den Inhalt vorangegangener Prüfungsberichte sind grundsätzlich zu vermeiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/2#abs-2 (2) Wurde die Prüfung unterbrochen, ist im Prüfungsbericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung anzugeben; die Gründe für die Unterbrechung sind darzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/2#abs-3 (3) Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind.