Gesetze / Prüfungsberichteverordnung
PrüfV§ 6 Besondere Hinweispflichten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 10.04.2024 – L 11 KA 36/20
- BSG, 13.05.2020 – B 6 KA 2/19 RZitiert von 5
- BSG, 13.05.2020 – B 6 KA 3/19 RZitiert von 8
- BSG, 13.05.2020 – B 6 KA 25/19 RWirtschaftlichkeitsprüfung - Berufsausübungsgemeinschaft - MKG-Chirurgen - Prüfgremium - Zulässigkeit eines gewichteten Vergleichswertes der Arztgruppen "MKG-Chirurgen" und "Zahnärzte" -Offenlegung der Abrechnungsdaten aus einem Bezirk einer anderen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung gegenüber geprüftem ArztZitiert von 22
- BSG, 29.06.2011 – B 6 KA 16/10 RWirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfgremien - Kompetenz zur Feststellung sonstiger Schäden bei unzulässigen Verordnungen von Leistungen - Versäumnis einer Antragsfrist in Prüfvereinbarung steht Sachentscheidung bei Feststellung eines sonstigen Schadens nicht entgegen - sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - abschließender Verwaltungsakt des Beschwerdeausschusses - Arzneimittelverordnung des Vertragsarztes während Krankenhausaufenthalt des Versicherten - Vorliegen eines sonstigen Schadens - verschuldensabhängige FeststellungZitiert von 41
- BSG, 06.05.2009 – B 6 KA 17/08 RVertragsärztliche Wirtschaftlichkeitsprüfung: Rechtmäßigkeit eines Heilmittelregresses wegen unwirtschaftlicher Verordnung physikalisch-therapeutischer Leistungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 49
Zuletzt entschieden
- LSG Schleswig, 27.08.2024 – L 4 KA 7/22Zitiert von 2
- LSG Schleswig, 27.08.2024 – L 4 KA 8/22
- LSG Schleswig, 21.11.2023 – L 4 KA 5/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 PrüfV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Prüfer hat darauf hinzuweisen, wenn sich die bei der Wahl der Wertansätze ausgeübten Ermessensspielräume wesentlich auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten auswirken. Unabhängig davon sind diejenigen Ermessensspielräume, deren Ausübung die Bewertung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten nicht unerheblich nach oben oder unten beeinflusst, anzugeben und zu beurteilen.