Gesetze / Prüfungsberichteverordnung
PrüfV§ 6 Besondere Hinweispflichten
Stand: 10.06.2019
Der Prüfer hat darauf hinzuweisen, wenn sich die bei der Wahl der Wertansätze ausgeübten Ermessensspielräume wesentlich auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten auswirken. Unabhängig davon sind diejenigen Ermessensspielräume, deren Ausübung die Bewertung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten nicht unerheblich nach oben oder unten beeinflusst, anzugeben und zu beurteilen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 6 PrüfV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 10.04.2024 – L 11 KA 36/20
- BSG, 13.05.2020 – B 6 KA 2/19 RZitiert von 6
- BSG, 13.05.2020 – B 6 KA 3/19 RZitiert von 9
- BSG, 13.05.2020 – B 6 KA 25/19 RWirtschaftlichkeitsprüfung - Berufsausübungsgemeinschaft - MKG-Chirurgen - Prüfgremium - Zulässigkeit eines gewichteten Vergleichswertes der Arztgruppen "MKG-Chirurgen" und "Zahnärzte" -Offenlegung der Abrechnungsdaten aus einem Bezirk einer anderen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung gegenüber geprüftem ArztZitiert von 24
- BSG, 29.06.2011 – B 6 KA 16/10 RWirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfgremien - Kompetenz zur Feststellung sonstiger Schäden bei unzulässigen Verordnungen von Leistungen - Versäumnis einer Antragsfrist in Prüfvereinbarung steht Sachentscheidung bei Feststellung eines sonstigen Schadens nicht entgegen - sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - abschließender Verwaltungsakt des Beschwerdeausschusses - Arzneimittelverordnung des Vertragsarztes während Krankenhausaufenthalt des Versicherten - Vorliegen eines sonstigen Schadens - verschuldensabhängige FeststellungZitiert von 43
- BSG, 06.05.2009 – B 6 KA 17/08 RVertragsärztliche Wirtschaftlichkeitsprüfung: Rechtmäßigkeit eines Heilmittelregresses wegen unwirtschaftlicher Verordnung physikalisch-therapeutischer Leistungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.