Gesetze / Prüfungsberichteverordnung
PrüfV§ 13 Latente Steuern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/13#abs-1 (1) Soweit in der Solvabilitätsübersicht latente Steuern angesetzt sind, ist das Verfahren zu ihrer Ermittlung darzustellen und zur Angemessenheit dieses Verfahrens Stellung zu nehmen. Zudem ist die Zusammensetzung des Elements zu erläutern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/13#abs-2 (2) Bei aktiven latenten Steuern auf steuerliche Verlustvorträge ist darauf einzugehen, ob die Ansatzvoraussetzungen erfüllt sind.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 13 PrüfV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- SG Marburg, 29.09.2022 – S 17 KA 282/19 , S 17 KA 391/19 ERZitiert von 3
- SG Marburg, 14.02.2024 – S 18 KA 96/23
- SG Düsseldorf, 04.11.2009 – S 2 KA 108/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.