Gesetze / Prüfungsberichteverordnung
PrüfV§ 13 Latente Steuern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- SG Marburg, 29.09.2022 – S 17 KA 282/19 , S 17 KA 391/19 ERZitiert von 3
- LSG Schleswig, 27.08.2024 – L 4 KA 7/22Zitiert von 2
- LSG Schleswig, 27.08.2024 – L 4 KA 8/22
- SG Marburg, 14.02.2024 – S 18 KA 96/23
- LSG Schleswig, 21.11.2023 – L 4 KA 5/22
- SG Düsseldorf, 04.11.2009 – S 2 KA 108/09Zitiert von 1
6 Entscheidungen zu § 13 PrüfV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/13#abs-1 (1) Soweit in der Solvabilitätsübersicht latente Steuern angesetzt sind, ist das Verfahren zu ihrer Ermittlung darzustellen und zur Angemessenheit dieses Verfahrens Stellung zu nehmen. Zudem ist die Zusammensetzung des Elements zu erläutern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/13#abs-2 (2) Bei aktiven latenten Steuern auf steuerliche Verlustvorträge ist darauf einzugehen, ob die Ansatzvoraussetzungen erfüllt sind.