Gesetze / Prüfungsberichteverordnung

PrüfV

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt den Inhalt der folgenden Prüfungsberichte:

1.
Bericht zu der nach § 35 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Prüfung der Solvabilitätsübersicht auf Einzelebene,
2.
Bericht zu der nach § 35 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Prüfung der Solvabilitätsübersicht auf Gruppenebene,
3.
Bericht zu der nach § 341k des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts und
4.
Bericht zu der nach § 341k des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/1#abs-2 (2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, wenn das geprüfte Unternehmen der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegt.

§ 2