Gesetze / Prüfungsberichteverordnung
PrüfV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BSG, 23.03.2016 – B 6 KA 8/15 R(Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung - Bindung der Kassenärztlichen Vereinigung an das Ergebnis einer der Krankenkasse in eigener Zuständigkeit obliegenden Abrechnungsprüfung - Gegenstand der von den Krankenkassen durchzuführenden Abrechnungsprüfung - Anwendbarkeit der bundesmantelvertraglich vereinbarten Bagatellgrenzen bei der Richtigstellung fehlerhafter Mehrfachabrechnungen - Befugnis der gemeinsamen Selbstverwaltung zur vertraglichen Normierung einer Bagatellgrenze nach dem Inkrafttreten des § 106a SGB 5)Zitiert von 21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt den Inhalt der folgenden Prüfungsberichte:
1.
Bericht zu der nach § 35 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Prüfung der Solvabilitätsübersicht auf Einzelebene,
2.
Bericht zu der nach § 35 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Prüfung der Solvabilitätsübersicht auf Gruppenebene,
3.
Bericht zu der nach § 341k des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts und
4.
Bericht zu der nach § 341k des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/1#abs-2 (2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, wenn das geprüfte Unternehmen der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegt.