Gesetze / Prüfungsberichteverordnung
PrüfV§ 12 Immaterielle Vermögenswerte
Stand: 06.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Der Prüfer hat zur Angemessenheit der Bewertung immaterieller Vermögenswerte Stellung zu nehmen. Dabei ist insbesondere darauf einzugehen, ob für den Ansatz die Voraussetzungen erfüllt sind, die sich aus Artikel 12 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ergeben.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 12 PrüfV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 16.08.2023 – L 11 KA 36/21Zitiert von 1
- LSG NRW, 22.10.2025 – L 11 KA 2/25
- LSG NRW, 10.04.2024 – L 11 KA 36/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.