Gesetze / Prüfungsberichteverordnung
PrüfV§ 11 Eventualverbindlichkeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- SG Stuttgart, 02.12.2024 – S 16 KA 3759/21
- LSG NRW, 22.10.2025 – L 11 KA 2/25
- LSG NRW, 10.04.2024 – L 11 KA 36/20
- LSG NRW, 16.08.2023 – L 11 KA 36/21Zitiert von 1
- SG Düsseldorf, 04.11.2009 – S 2 KA 108/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob unter Beachtung der Kriterien des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 Eventualverbindlichkeiten vollständig und zutreffend in der Solvabilitätsübersicht angesetzt sind. Dabei ist der Prozess zur Identifizierung der Eventualverbindlichkeiten zu beurteilen.