Gesetze / Prüfungsberichteverordnung
PrüfV§ 15 Bewertungsverfahren und -modelle für bestimmte Vermögenswerte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 22.10.2025 – L 11 KA 2/25
- LSG NRW, 16.08.2023 – L 11 KA 36/21Zitiert von 1
- SG Stuttgart, 02.12.2024 – S 16 KA 3759/21
- SG Marburg, 29.09.2022 – S 17 KA 282/19 , S 17 KA 391/19 ERZitiert von 3
- SG Marburg, 03.07.2024 – S 17 KA 88/23
- BSG, 18.08.2010 – B 6 KA 14/09 RVertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - kostenmäßige Zuordnung einer Verordnung - Ausschlussfrist und Fristbeginn für Regressfestsetzung wegen Verordnung von Sprechstundenbedarf - Verordnungszeitraum - Hemmung der Ausschlussfrist - Prüfantrag der Krankenkasse - Zulässigkeit - SprungrevisionZitiert von 67
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 PrüfV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/15#abs-1 (1) Im Prüfungsbericht muss der Prüfer auf die Bewertungsmethoden gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 eingehen und deren zutreffende Anwendung bestätigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/15#abs-2 (2) Soweit Werte von
1.
Darlehen und Hypothekenforderungen,
2.
Beteiligungen, die nicht unter Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 fallen,
3.
Aktien oder
4.
Anleihen
aus Bewertungsverfahren und -modellen abgeleitet werden, sind Ausführungen zur Angemessenheit dieser Verfahren und Modelle zu machen.