Gesetze / Postlaufbahnverordnung

PostLV

§ 5 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte

Stand: 17.03.2026

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/5#abs-1 (1) § 36 der Bundeslaufbahnverordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die oberste Dienstbehörde auch Arbeitsplätze bei inländischen Konzernunternehmen als geeignete Arbeitsposten zulassen kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/5#abs-2 (2) Soweit betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe es erfordern, kann die oberste Dienstbehörde von § 36 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung abweichende, geringere persönliche Voraussetzungen festlegen. Als Mindestvoraussetzungen sind eine Dienstzeit von 20 Jahren sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren zu fordern.

§ 4 § 6