Gesetze / Postlaufbahnverordnung
PostLV§ 5 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 2
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- OVG Saarland, 08.08.2016 – 1 A 203/15Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 16.12.2010 – 4 S 2403/10Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/5#abs-1 (1) § 36 der Bundeslaufbahnverordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die oberste Dienstbehörde auch Arbeitsplätze bei inländischen Konzernunternehmen als geeignete Arbeitsposten zulassen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/5#abs-2 (2) Soweit betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe es erfordern, kann die oberste Dienstbehörde von § 36 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung abweichende, geringere persönliche Voraussetzungen festlegen. Als Mindestvoraussetzungen sind eine Dienstzeit von 20 Jahren sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren zu fordern.