Gesetze / Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Pkw-EnVKV§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 23.02.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-EnVKV/2#abs-1 (1) Im Sinne dieser Verordnung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-EnVKV/2#abs-2 (2) Die Begriffe „Fahrzeugtyp“, „Variante“ und „Version“ sind die vom Hersteller gemäß Anhang I Teil B Punkt 1.1., 1.2. und 1.3. der Verordnung (EU) 2018/858, in der jeweils geltenden Fassung, angegebenen Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke, die durch die Typen-, Varianten- und Versionsschlüssel in alphanumerischem Code eindeutig identifiziert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-EnVKV/2#abs-3 (3) Die phasenspezifischen Werte umfassen den jeweiligen Kraftstoffverbrauchswert oder Stromverbrauchswert „Innenstadt“, „Stadtrand“, „Landstraße“ und „Autobahn“. Dabei entspricht
Wird zitiert von 52 Entscheidungen zu § 2 Pkw-EnVKV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Koblenz, 13.10.2010 – 9 U 518/10Zitiert von 3
- BGH, 21.12.2011 – I ZR 190/10Wettbewerbsverstoß bei der Internet-Verkaufswerbung für einen Vorführwagen: Energieverbrauchskennzeichnungspflicht und Begriff des „neuen Personenkraftwagen“ – Neue PersonenkraftwagenZitiert von 36
- BGH, 05.03.2015 – I ZR 164/13Wettbewerbsverstoß durch unterbliebene Energieverbrauchskennzeichnung bei der Bewerbung eines Neufahrzeugs: Auslegung des Begriffs "neue Personenkraftwagen" - Neue Personenkraftwagen IIZitiert von 10
- OLG Stuttgart, 30.09.2010 – 2 U 45/10Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 13.06.2013 – 2 U 12/12Zitiert von 15
- BGH, 24.07.2014 – I ZR 119/13Unlauterer Wettbewerb: Unterlassene Angabe der CO2-Emissionen eines Pkw-Modells in der Werbung - Der neue SLKZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LG Limburg a.d. Lahn, 01.08.2025 – 5 O 4/25
- OLG Köln, 29.11.2024 – 6 U 47/24
- OLG Frankfurt am Main, 01.03.2024 – 6 W 85/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 Pkw-EnVKV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.02.2024 in Kraft
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 50)
BGBl. 2024 I Nr. 50
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22.08.2011 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2011 (BGBl. I 1756, 2095)
BGBl. 2011 I S. 1756
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.