Gesetze / Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Pkw-EnVKV§ 3 Hinweis über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen sowie Aushang am Verkaufsort
Stand: 23.02.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-EnVKV/3#abs-1 (1) Wer einen neuen Personenkraftwagen an einem Verkaufsort ausstellt oder zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing anbietet, hat sicherzustellen, dass
Der Hinweis nach Satz 1 Nummer 1 muss die in Anlage 1 genannten Anforderungen erfüllen. Der Aushang nach Satz 1 Nummer 2 muss die in Anlage 2 genannten Anforderungen erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-EnVKV/3#abs-2 (2) Der Hinweis und der Aushang nach Absatz 1 können auch elektronisch durch Bildschirmanzeige dargestellt werden, soweit sie den übrigen in Absatz 1 sowie den in den Anlagen 1 (Hinweis) und 2 (Aushang) angeführten Anforderungen entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-EnVKV/3#abs-3 (3) Die Hersteller haben den Händlern, denen sie neue Personenkraftwagen liefern, auf Anforderung unverzüglich und unentgeltlich die Angaben zu übermitteln, die erforderlich sind, um den Hinweis und den Aushang nach Absatz 1 zu erstellen. Die Hersteller haben den Angaben die Information beizufügen, dass jede Abweichung in der Ausstattung, jedoch insbesondere ein Wechsel der Rad-Reifen-Kombination, zu einer Änderung der mitgeteilten Werte führen kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-EnVKV/3#abs-4 (4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten nicht für
Der Hinweis und der Aushang können jedoch freiwillig erfolgen. Bei gebrauchten Personenkraftwagen ist die freiwillige Kennzeichnung nur mit WLTP-Werten zulässig. Bei der Kennzeichnung gebrauchter Personenkraftwagen müssen Hinweis und Aushang deutlich erkennbar mit der Information versehen werden, dass es sich um einen gebrauchten Personenkraftwagen handelt. Bei neuen Personenkraftwagen, für die dem Hersteller noch keine verbindlichen WLTP-Werte vorliegen, müssen Hinweis und Aushang deutlich erkennbar mit der Information versehen werden, dass es sich bei den angegebenen Werten um vorläufige Werte handelt.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 3 Pkw-EnVKV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 24.04.2014 – 2 U 139/13
- BGH, 28.05.2020 – I ZR 170/19Wettbewerbsverstoß auf einer Internationalen Automobilausstellung: Notwendigkeit eines "Effizienzlabels" bei Bewerbung eines neuen Kraftfahrzeugmodells mit einem GebrauchtfahrzeugZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 25.07.2019 – 6 U 160/18
- OLG Frankfurt am Main, 02.11.2017 – 6 U 166/16Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 22.08.2018 – 3-08 O 39/18
- LG Köln, 03.03.2020 – 81 O 102/19
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 25.07.2022 – 12 U 241/21Zitiert von 8
- OLG Hamm, 06.04.2021 – 28 U 266/19
- BGH, 01.04.2021 – I ZR 115/20Verbrauchskennzeichnung für Neuwagen: Werbung für einen Neuwagen; Informationspflicht bei Nichtlieferbarkeit des beworbenen Fahrzeugs – Ferrari 458 SpecialeZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 Pkw-EnVKV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.02.2024 in Kraft
§ 3 neu gefasst und geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 50)
BGBl. 2024 I Nr. 50
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22.08.2011 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2011 (BGBl. I 1756, 2095)
BGBl. 2011 I S. 1756
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.