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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 50

BGBl. 2024 I Nr. 50 · 70.523 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                                Teil I

2024                            Ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2024                                                       Nr. 50

                               Zweite Verordnung
        zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung*

                                                       Vom 19. Februar 2024


   Auf Grund des § 4 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1, 3 und 5 bis 7 und Absatz 4 Nummer 2 des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), der zuletzt durch Artikel 264 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr:


                                                              Artikel 1

                 Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
   Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die zuletzt durch
Artikel 259 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.   Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:
                                                      „Verordnung
               über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch, CO2-Emissionen und
                                       Energiekosten neuer Personenkraftwagen
                          (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung – Pkw-EnVKV)“.
2.   Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
                                                                     „§ 1

                                                          Kennzeichnungspflicht
       (1) Stellt ein Hersteller oder ein Händler einen neuen Personenkraftwagen aus, bietet ihn zum Kauf, zur
     Langzeitmiete oder zum Leasing an oder wirbt für ihn, so muss er dabei zu dem neuen Personenkraftwagen
     Angaben machen über dessen
     1. Kraftstoffverbrauch,
     2. CO2-Emissionen,
     3. Energiekosten bei 15 000 Kilometer Jahresfahrleistung,
     4. Höhe der Kraftfahrzeugsteuer,




* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
  Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.
  L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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    5. mögliche CO2-Kosten über die nächsten zehn Jahre bei 15 000 Kilometer Jahresfahrleistung (CO2-Kosten)
       sowie
    6. CO2-Klasse oder CO2-Klassen.
    Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge und für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge müssen zudem der
    Stromverbrauch und die elektrische Reichweite des neuen Personenkraftwagens angegeben werden.
      (2) Bei den Angaben sind als Einheiten zu verwenden
    1. für den Kraftstoffverbrauch
       a) bei allen flüssigen Kraftstoffen: Liter je 100 Kilometer,
       b) bei komprimiertem Erdgas: Kilogramm je 100 Kilometer,
       c) bei komprimiertem Wasserstoff: Kilogramm je 100 Kilometer,
    2. für den Stromverbrauch: Kilowattstunde je 100 Kilometer,
    3. für die CO2-Emissionen: Gramm je Kilometer,
    4. für die elektrische Reichweite: Kilometer,
    5. für die Energiekosten bei 15 000 Kilometer Jahresfahrleistung: Euro im jeweiligen Jahr,
    6. für die Kraftfahrzeugsteuer: Euro im Jahr, und
    7. für die CO2-Kosten: Euro.
      (3) Für die Angaben zum Kraftstoffverbrauch von flüssigen Kraftstoffen muss der Hersteller die Werte, die
    aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, kaufmännisch auf die erste Nachkommastelle runden.
       (4) Für die Angaben zum Kraftstoffverbrauch von komprimiertem Erdgas und von Wasserstoff muss der
    Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, umrechnen in Kilogramm je 100
    Kilometer. In der Umrechnung ist für komprimiertes Erdgas und für Wasserstoff der jeweilige Bezugsdichtewert
    zu verwenden, der festgelegt ist in Anhang B7 Nummer 3.1.2 und 3.1.3 der UN-Regelung Nummer 154 –
    Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen in
    Bezug auf die Kriterien Emissionen, Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch und/oder die Messung
    des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite (WLTP) [2022/2124] (ABl. L 290 vom 10.11.2022, S. 1).
    Der umgerechnete Wert für Kilogramm ist kaufmännisch auf die erste Nachkommastelle zu runden.
      (5) Für die Angaben zum Stromverbrauch muss der Hersteller die Werte, die aus der
    Übereinstimmungsbescheinigung stammen, in Kilowattstunden je 100 Kilometer umrechnen. Der
    umgerechnete Wert für Kilowattstunden ist kaufmännisch auf die erste Nachkommastelle zu runden.
      (6) Für die Angaben zu den CO2-Emissionen muss der Hersteller die Werte, die aus der
    Übereinstimmungsbescheinigung stammen, kaufmännisch auf eine ganze Zahl runden.
      (7) „Übereinstimmungsbescheinigung“ im Sinne dieser Verordnung ist die Übereinstimmungsbescheinigung
    nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates
    vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und
    Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese
    Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der
    Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; L 210 vom 11.8.2022, S. 19), in der jeweils geltenden
    Fassung.


                                                            §2

                                                    Begriffsbestimmungen
      (1) Im Sinne dieser Verordnung
    1. ist „Personenkraftwagen“ (Pkw) ein Kraftfahrzeug der Klasse M1 nach Artikel 4 der Verordnung (EU)
       2018/858 in der jeweils geltenden Fassung; nicht als Personenkraftwagen gilt ein Fahrzeug mit
       besonderer Zweckbestimmung nach Anhang 1 Teil A Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/858;
    2. ist ein Personenkraftwagen „neu“, der noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs
       oder der Auslieferung verkauft worden ist; davon ist auszugehen bei einem Personenkraftwagen, der
       typgenehmigt ist und
        a) dessen Erstzulassung zur Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr zu dem Zeitpunkt, zu dem er vom
           Hersteller oder Händler ausgestellt oder zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten oder
           beworben wird, noch nicht länger als acht Monate zurückliegt oder
        b) der einen Kilometerstand von 1 000 Kilometern oder weniger aufweist;
    3. ist ein Personenkraftwagen „gebraucht“, sofern er nicht neu ist;
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    4. ist „Modell“ die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugtyps; bei mehreren Varianten und Versionen eines
       Fahrzeugtyps haben die unter einem Modell zusammengefassten Fahrzeuge mindestens folgende
       Merkmale gemeinsam:
        a) Fabrikmarke und Handelsbezeichnung gemäß Übereinstimmungsbescheinigung,
        b) Antriebsmaschinen hinsichtlich der Baumerkmale gemäß Anhang I Teil B Nummer 1.2.1. Buchstabe b
           sowie Nummer 1.3.1. Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2018/858:
           aa) die Art der Energieversorgung: Verbrennungsmotor, Elektromotor, Brennstoffzelle oder Sonstiges,
           bb) bei einem Verbrennungsmotor das Arbeitsverfahren: Fremdzündung, Selbstzündung oder
               Sonstiges,
           cc) bei einem Verbrennungsmotor die Zahl und Anordnung der Zylinder: L4, V6 oder Sonstige,
           dd) bei einem Verbrennungsmotor das Hubvolumen und
           ee) bei einem Elektromotor die Motorhöchstleistung oder die maximale Nenndauerleistung,
        c) Zahl, Lage und gegenseitige Verbindung der Antriebsachsen,
        d) Art des Aufbaus gemäß Anhang I Teil C Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/858, zum
           Beispiel Stufenhecklimousine, Schräghecklimousine, Coupé, Kabrio-Limousine, Kombilimousine,
           Mehrzweckfahrzeug, Pkw-Pick-up, und
        e) Art des Kraftstoffs oder des Energieträgers;
    5. ist „WLTP-Wert“ ein Wert, der nach den in der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni
       2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über
       die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen
       und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und
       -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des
       Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EG) Nr. 1230/2012 der
       Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom
       7.7.2017, S. 1; L 209 vom 12.8.2017, S. 63; L 56 vom 28.2.2018, S. 66; L 2 vom 6.1.2020, S. 13; L 338
       vom 15.10.2020, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Prüfverfahren ermittelt wurde;
    6. ist „Langzeitmiete“ die einem Kunden auf einem anderen Wege als durch Leasing gegen Entgelt
       überlassene    Nutzung     eines   modellspezifisch ausgewählten    oder konfigurierten neuen
       Personenkraftwagens für einen Zeitraum von einem Monat oder länger;
    7. ist „Fabrikmarke“ der Firmenname des Herstellers gemäß der Übereinstimmungsbescheinigung;
    8. ist „Fahrzeug-Identifizierungsnummer“ die international genormte, 17-stellige Seriennummer gemäß der
       Übereinstimmungsbescheinigung, mit der ein Fahrzeug eindeutig identifizierbar ist;
    9. ist „Hersteller“ der in der Übereinstimmungsbescheinigung genannte Hersteller oder, wenn dieser Hersteller
       nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland;
    10. ist „Händler“ jede Person, die gewerblich Personenkraftwagen
        a) ausstellt,
        b) zum Kauf anbietet,
        c) zur Langzeitmiete anbietet oder
        d) zum Leasing anbietet;
    11. ist „Kunde“ eine Person, die für einen möglichen Kauf, eine Langzeitmiete oder ein mögliches Leasing
        eines Personenkraftwagens einen Verkaufsort aufsucht, um sich dort über die Eigenschaften eines
        Personenkraftwagens zu informieren;
    12. ist „Verkaufsort“ ein physischer Ort, an dem neue Personenkraftwagen ausgestellt oder zum Kauf, zur
        Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden, insbesondere ein Ausstellungsraum oder ein
        Ausstellungsgelände; als Verkaufsorte gelten auch Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen
        der Öffentlichkeit vorgestellt werden; hingegen handelt es sich nicht um einen Verkaufsort, wenn der Ort
        baulich oder in anderer Weise abgetrennt ist und der Ort so gekennzeichnet ist, dass er für jeden Kunden
        erkennbar nicht dazu dient, neue Personenkraftwagen auszustellen, zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum
        Leasing anzubieten;
    13. ist „Kraftstoff“ flüssiger Kraftstoff oder komprimiertes Erdgas; maßgeblich ist der vom Hersteller empfohlene
        Kraftstoff mit derjenigen Bezeichnung, die verwendet werden muss zur Bekanntmachung der
        Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen nach der Verordnung über die Beschaffenheit und
        die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), in
        der jeweils geltenden Fassung;
    14. ist „Kraftstoffverbrauch“ der auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelte Verbrauch eines
        neuen Personenkraftwagens von flüssigem Kraftstoff, komprimiertem Erdgas oder Wasserstoff;
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    15. ist „anderer Energieträger“ Strom oder Wasserstoff;
    16. ist „Stromverbrauch“ der auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelte Verbrauch eines
        neuen Personenkraftwagens an elektrischer Energie;
    17. ist „Energieverbrauch“ der auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelte Verbrauch eines
        neuen Personenkraftwagens an Kraftstoff, Wasserstoff oder elektrischer Energie;
    18. sind „CO2-Emissionen“ die auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelten spezifischen
        CO2-Emissionen eines neuen Personenkraftwagens;
    19. ist „elektrische Reichweite“ die Strecke, die von rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen oder extern
        aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen auf elektrische Weise zurückgelegt werden kann und auf der
        Grundlage der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt wird;
    20. ist „Masse des Fahrzeugs“ die tatsächliche Masse des Fahrzeugs, die der Masse des Fahrzeugs in
        fahrbereitem Zustand zuzüglich der Masse der an ihm angebrachten Zusatzausrüstung entspricht;
    21. ist „Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor“ ein Fahrzeug, dessen mechanischer Antrieb ganz oder
        teilweise auf Basis einer periodisch arbeitenden Wärmekraftmaschine beruht, die mit flüssigen Kraftstoffen,
        komprimiertem Erdgas oder Wasserstoff betrieben wird;
    22. ist „extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug“ ein Fahrzeug mit einem Verbrennungs- und einem
        Elektromotor, wobei der Strombedarf auch durch externe Aufladung gedeckt werden kann entsprechend
        der Verordnung (EU) 2017/1151;
    23. ist „rein elektrisch betriebenes Fahrzeug“ ein Fahrzeug mit einem reinen Elektroantrieb nach Artikel 2
        Nummer 34 der Verordnung (EU) 2017/1151;
    24. ist „Brennstoffzellenfahrzeug” ein Fahrzeug nach Artikel 2 Nummer 36 der Verordnung (EU) 2017/1151 mit
        einem elektrischen Antrieb, bei dem der Strom durch eine mit Wasserstoff beschickte Brennstoffzelle im
        Fahrzeug erzeugt wird;
    25. ist „Antriebsart“ eines Fahrzeugs die Art der Antriebsmaschine (Verbrennungsmotor, Elektromotor, Plug-In-
        Hybrid, Brennstoffzelle);
    26. ist „Werbeschrift“ jede Druckschrift, die für die Vermarktung und Werbung zum Kauf, zur Langzeitmiete oder
        zum Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet wird; dazu zählen insbesondere
        technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie
        Plakate;
    27. ist „Werbematerial“ jede Form von Information, die für die Vermarktung und Werbung zum Kauf, zur
        Langzeitmiete oder zum Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet wird; dies
        umfasst auch
        a) Texte, Bilder und Videos auf Internetseiten, soweit für den Inhalt der Angaben nach anderen
           Rechtsvorschriften Hersteller, Unternehmen, Organisationen oder Personen verantwortlich sind, die
           neue Personenkraftwagen zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing anbieten, sowie
        b) Darstellungen auf Internetseiten von Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der
           Öffentlichkeit vorgestellt werden;
    28. ist „Verbreitung in elektronischer Form“ die Verbreitung von Informationen, die durch Geräte für die
        elektronische Verarbeitung und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt
        vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Weg gesendet,
        weitergeleitet und empfangen werden;
    29. ist „Online-Videoportal” eine Plattform im Internet, die es ermöglicht, audiovisuelles Material zu
        veröffentlichen, zu bewerten oder anzuschauen;
    30. sind „elektronische, magnetische oder optische Speichermedien“ alle physikalischen Materialien, auf denen
        Informationen in elektronischer Form aufgezeichnet werden und die zur Information der Öffentlichkeit
        genutzt werden können.
       (2) Die Begriffe „Fahrzeugtyp“, „Variante“ und „Version“ sind die vom Hersteller gemäß Anhang I Teil B
    Punkt 1.1., 1.2. und 1.3. der Verordnung (EU) 2018/858, in der jeweils geltenden Fassung, angegebenen
    Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke, die durch die Typen-, Varianten- und Versionsschlüssel in
    alphanumerischem Code eindeutig identifiziert werden.
       (3) Die phasenspezifischen Werte umfassen den jeweiligen Kraftstoffverbrauchswert                      oder
    Stromverbrauchswert „Innenstadt“, „Stadtrand“, „Landstraße“ und „Autobahn“. Dabei entspricht
    1. „Innenstadt“ dem Kraftstoffverbrauchswert oder Stromverbrauchswert für die Prüfphase „Niedrig“ nach der
       Verordnung (EU) 2017/1151,
    2. „Stadtrand“ dem Kraftstoffverbrauchswert oder Stromverbrauchswert für die Prüfphase „Mittel“ nach der
       Verordnung (EU) 2017/1151,
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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     3. „Landstraße“ dem Kraftstoffverbrauchswert oder Stromverbrauchswert für die Prüfphase „Hoch“ nach der
        Verordnung (EU) 2017/1151,
     4. „Autobahn“ dem Kraftstoffverbrauchswert oder Stromverbrauchswert für die Prüfphase „Höchstwert“ nach
        der Verordnung (EU) 2017/1151,
     5. „Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie“ dem Kraftstoffverbrauchswert „kombinierter Kraftstoffverbrauch
        bei Ladungserhaltung“ nach der Verordnung (EU) 2017/1151 und
     6. „Stromverbrauch bei rein elektrischem Betrieb“ dem Stromverbrauchswert „Stromverbrauch EC, kombiniert“
        nach Anhang I, Anlage 3 Punkt 2.5.3.8.1. der Verordnung (EU) 2017/1151.“
3.   § 3 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                              „§ 3

              Hinweis über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen sowie Aushang am Verkaufsort“.
     b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet, hat dafür
            Sorge zu tragen,“ durch die Wörter „an einem Verkaufsort ausstellt oder zum Kauf, zur Langzeitmiete
            oder zum Leasing anbietet, hat sicherzustellen,“ ersetzt.
        bb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
            „1. ein Hinweis, der den jeweils einschlägigen Energieverbrauch, die CO2-Emissionen, die elektrische
                Reichweite, die Energiekosten, die Kraftfahrzeugsteuer, die CO2-Kosten sowie die CO2-Klassen
                dieses Fahrzeugs enthält,
                a) an dem ausgestellten Fahrzeug angebracht ist oder
                b) in der unmittelbaren Nähe des ausgestellten Fahrzeugs so angebracht ist, dass der Hinweis
                   deutlich sichtbar ist und eindeutig diesem Fahrzeug zugeordnet werden kann, und
            2. ein Aushang am Verkaufsort deutlich sichtbar angebracht ist, der den jeweils einschlägigen
               Energieverbrauch, die CO2-Emissionen, die elektrische Reichweite und die CO2-Klassen aller
               Modelle neuer Personenkraftwagen enthält, die am Verkaufsort ausgestellt oder am Verkaufsort
               oder über diesen Verkaufsort zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden.“
        cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
            „Der Hinweis nach Satz 1 Nummer 1 muss die in Anlage 1 genannten Anforderungen erfüllen. Der
            Aushang nach Satz 1 Nummer 2 muss die in Anlage 2 genannten Anforderungen erfüllen.“
     c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „Der Hinweis und der Aushang nach Absatz 1 können auch elektronisch durch Bildschirmanzeige dargestellt
        werden, soweit sie den übrigen in Absatz 1 sowie den in den Anlagen 1 (Hinweis) und 2 (Aushang)
        angeführten Anforderungen entsprechen.“
     d) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
        „Die Hersteller haben den Angaben die Information beizufügen, dass jede Abweichung in der Ausstattung,
        jedoch insbesondere ein Wechsel der Rad-Reifen-Kombination, zu einer Änderung der mitgeteilten Werte
        führen kann.“
     e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten nicht für
        1. gebrauchte Personenkraftwagen,
        2. neue Personenkraftwagen, die erkennbar erst vor kurzer Zeit am Verkaufsort angeliefert worden sind,
        3. neue Personenkraftwagen, die erkennbar nur vorübergehend am Verkaufsort zur Auslieferung an den
           Käufer, den Mieter oder den Leasingnehmer bereitstehen, oder
        4. neue Personenkraftwagen, für die dem Hersteller noch keine verbindlichen WLTP-Werte vorliegen.
        Der Hinweis und der Aushang können jedoch freiwillig erfolgen. Bei gebrauchten Personenkraftwagen ist die
        freiwillige Kennzeichnung nur mit WLTP-Werten zulässig. Bei der Kennzeichnung gebrauchter
        Personenkraftwagen müssen Hinweis und Aushang deutlich erkennbar mit der Information versehen
        werden, dass es sich um einen gebrauchten Personenkraftwagen handelt. Bei neuen
        Personenkraftwagen, für die dem Hersteller noch keine verbindlichen WLTP-Werte vorliegen, müssen
        Hinweis und Aushang deutlich erkennbar mit der Information versehen werden, dass es sich bei den
        angegebenen Werten um vorläufige Werte handelt.“
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6


4.   Die §§ 3a und 4 werden wie folgt gefasst:
                                                          „§ 3a

                                            Zuweisung zu einer CO2-Klasse
       (1) Der Hersteller muss neue Personenkraftwagen entsprechend der Höhe der kombinierten CO2-
     Emissionen einer der nachfolgend bestimmten CO2-Klassen zuweisen:
                                                                       Wert der kombinierten CO2-Emissionen
                           CO2-Klasse
                                                                            (in Gramm CO2 je Kilometer)
                                A                                                       0
                                B                                                   1 bis 95
                                C                                                  96 bis 115
                                D                                                  116 bis 135
                                E                                                 136 bis 155
                                F                                                 156 bis 175
                                G                                                176 und mehr

     Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ist die CO2-Klasse jeweils auf der Grundlage des Werts der
     gewichtet kombinierten CO2-Emissionen und auf der Grundlage des Werts der kombinierten CO2-Emissionen
     anzugeben; letztere Angabe ist zu benennen als „bei entladener Batterie“.
       (2) Maßgeblich für die Zuweisung eines individuellen Personenkraftwagens zu einer CO2-Klasse ist der Wert
     der CO2-Emissionen, der sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung dieses Personenkraftwagens ergibt.


                                                           §4

                              Leitfaden zum Energieverbrauch und zu den CO2-Emissionen
        (1) Die Hersteller müssen eine Stelle bestimmen, die einen Leitfaden zum Energieverbrauch und zu den
     CO2-Emissionen erstellt. Die Bestimmung kann nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
     Klimaschutz erfolgen.
       (2) Der Leitfaden enthält von allen Modellen neuer Personenkraftwagen, die in Deutschland ausgestellt, zum
     Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden,
     1. den jeweils einschlägigen Energieverbrauch,
     2. die CO2-Emissionen,
     3. die elektrische Reichweite und
     4. die CO2-Klasse oder CO2-Klassen.
     Der Leitfaden wird ausschließlich im Internet zur Verfügung gestellt.
       (3) Der Leitfaden muss von der bestimmten Stelle jeweils zum 15. Januar und zum 15. Juli aktualisiert
     werden.
        (4) Der Leitfaden muss den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen. Der Entwurf des Teils I des Leitfadens
     bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem
     Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie dem
     Bundesministerium für Digitales und Verkehr. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium
     für Wirtschaft und Klimaschutz nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Entwurfs die Genehmigung
     abgelehnt hat. Der Zugang des Entwurfs ist dem Antragsteller unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
        (5) Die Händler und Hersteller haben den Leitfaden zum Energieverbrauch und zu den CO2-Emissionen
     ihren Kunden am Verkaufsort auf Anfrage unverzüglich und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, indem sie
     ihn dem Kunden
     1. in elektronischer oder ausgedruckter Form vollständig einsehbar machen und die Internetadresse, unter der
        der Leitfaden abgerufen werden kann, mitteilen oder
     2. auf einem elektronischen, magnetischen oder optischen Speichermedium übergeben.
        (6) Die Hersteller und diejenigen, die im eigenen Namen neue Personenkraftwagen zum Verkauf in den
     Handel einführen, ohne Hersteller zu sein, haben der bestimmten Stelle nach Maßgabe des Absatzes 7 die
     folgenden Angaben zu übermitteln:
     1. die Handelsbezeichnungen
       a) aller Modelle der Personenkraftwagen, die in Deutschland zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des
          Leitfadens bestellbar sind oder ausgeliefert worden sind, und
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


       b) soweit bereits bekannt, der Modelle, die sie in Deutschland bis zum Ende des laufenden sowie des
          folgenden Kalenderjahres in den Handel bringen werden, sowie
     2. zu jedem der genannten Modelle
       a) das Jahr der erstmaligen Einführung in den Handel,
       b) den Hubraum,
       c) die Leistung,
       d) den Typ,
       e) die Getriebeart,
       f) die Masse,
       g) die Kraftstoffart oder die Art des anderen Energieträgers,
       h) den Energieverbrauch,
       i) die CO2-Emissionen,
        j) die CO2-Klasse oder CO2-Klassen und
        k) die elektrische Reichweite.
     Sofern unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst werden, so sind für die Masse,
     den Energieverbrauch, die CO2-Emissionen und die elektrische Reichweite die Werte der Varianten oder
     Versionen mit dem jeweils niedrigsten und dem jeweils höchsten Wert anzugeben. Sollte es innerhalb einer
     Variante oder Version unterschiedliche Werte geben, so ist auf den jeweils höchsten Wert innerhalb der
     Variante oder Version abzustellen. Für die CO2-Klassen sind die CO2-Klasse der Variante oder Version mit
     der günstigsten und die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der ungünstigsten CO2-Klasse anzugeben.
     Sollte dieselbe Variante oder Version aufgrund unterschiedlicher Kennzahlen verschiedenen CO2-Klassen
     angehören, so ist auf die ungünstigste CO2-Klasse abzustellen.
        (7) Die Angaben sind im ersten Halbjahr bis zum Ablauf des 30. Juni zu übermitteln und im zweiten Halbjahr
     bis zum Ablauf des 31. Dezember.“
5.   § 5 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden die Wörter „offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-
        Emissionen“ durch die Wörter „jeweils einschlägigen Energieverbrauch, über die CO2-Emissionen und die
        CO2-Klassen“ ersetzt und das Wort „Abschnitt“ durch das Wort „Teil“ ersetzt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Satz 1 gilt entsprechend für“ durch die Wörter
           „gilt mit der Maßgabe, dass die Angaben gemäß Teil II der Anlage 4 gemacht werden müssen für
           Werbematerial, das“ ersetzt.
       bb) In Nummer 1 werden die Wörter „verbreitetes Werbematerial“ gestrichen.
       cc) In Nummer 2 wird das Wort „Werbung“ gestrichen und das Semikolon durch ein „oder“ ersetzt.
       dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
           „ 3. im Internet, einschließlich Werbung in sozialen Medien und in Online-Videoportalen
            verbreitet wird.“
       ee) Der bisherige zweite Halbsatz wird Satz 2 und wie folgt gefasst:
           „Hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Artikel 1 Absatz 1
           Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010
           zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
           Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95
           vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie (EU)
           2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist.“
       ff) Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben.
     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Angabe „Abs. 3“ wird durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1 und 2“ ersetzt.
       bb) Die Wörter „, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial, elektronische,
           magnetische oder optische Speichermedien“ werden durch die Wörter „oder Werbematerial“ ersetzt.
     d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 5 findet entsprechend Anwendung.“
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


6.   § 6 wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 6

                                   Verbot missbräuchlicher Verwendung von Bezeichnungen
        Es ist verboten, in Hinweisen und Aushängen, im Leitfaden, in Werbeschriften und in Werbematerialien
     Angaben, Zeichen oder Symbole zum Energieverbrauch, zu den CO2-Emissionen, zur elektrischen
     Reichweite, zu den Energiekosten, zur Kraftfahrzeugsteuer, zu den CO2-Kosten oder zur CO2-Klasse zu
     verwenden, die nicht den jeweiligen Vorgaben für Hinweise nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2,
     für Aushänge nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, für den Leitfaden nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und
     Absatz 4 Satz 1, für Werbeschriften nach § 5 Absatz 1 oder für Werbematerial nach § 5 Absatz 2 Satz 1
     entsprechen, sofern solche abweichenden Angaben, Zeichen, oder Symbole geeignet sind,
     1. den Kunden oder Werbeempfänger über die nach dieser Verordnung notwendigen Angaben zu täuschen,
     2. Irrtümer oder Missverständnisse über diese Angaben hervorzurufen oder
     3. die Vergleichbarkeit der Angaben zu unterschiedlichen neuen Personenkraftwagen einzuschränken.“
7.   § 7 wird wie folgt geändert:
     a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
        „1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Hinweis oder ein Aushang an einer dort
            genannten Stelle angebracht ist,
        2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 3, oder entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1
           eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
           rechtzeitig übermittelt,“.
     b) In Nummer 3 werden die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 5“ und das Wort „aushändigt“ durch die
        Wörter „zur Verfügung stellt“ ersetzt.
     c) In Nummer 4 werden die Wörter „Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,“ durch die Angabe „Absatz 1, auch
        in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1,“ ersetzt.
     d) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
        „5. entgegen § 6 eine Angabe, ein Zeichen oder ein Symbol verwendet.“
8.   Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
                                                           „§ 8

                     Auskunftspflicht des Herstellers gegenüber den Marktüberwachungsbehörden
        Auf Nachfrage der zuständigen Marktüberwachungsbehörden muss der Hersteller ihnen zu allen Modellen,
     die zum Zeitpunkt der Nachfrage in Deutschland zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten
     oder ausgestellt werden, mitteilen,
     1. welche Varianten oder Versionen jeweils unter dem betreffenden Modell zusammengefasst sind und
     2. alle in § 1 Absatz 1 aufgeführten Angaben zu der jeweiligen Variante oder Version des jeweiligen Modells
        sowie
     3. die jeweilige Herstellerschlüsselnummer (HSN) und Typschlüsselnummer (TSN) der Varianten und
        Versionen eines Modells.
     Die Mitteilung muss innerhalb von vier Wochen erfolgen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem die Nachfrage
     beim Hersteller eingeht. Die Informationen müssen in einem gängigen, maschinenlesbaren Format
     bereitgestellt werden.“
9.   Der bisherige § 8 wird § 9 und wie folgt gefasst:
                                                           „§ 9

                            Übergangsregelungen zur Weiterverwendung von Werbematerial
        (1) Werbung im Internet kann noch bis zum 1. Mai 2024 nach den Anforderungen dieser Verordnung in der
     bis zum 22. Februar 2024 geltenden Fassung weiter verwendet werden.
        (2) Werbeschriften und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien können noch bis zum
     1. August 2024 nach den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 22. Februar 2024 geltenden
     Fassung weiter verwendet werden.
       (3) Online-Archive mit Werbung im Internet oder Internetseiten mit nicht mehr aktiv verwendetem
     Werbematerial müssen nicht aktualisiert werden, sofern die Werbung im Internet vor dem 23. Februar 2024
     geschaltet wurde.“
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


10. Der bisherige § 8a wird zu § 10 und wie folgt gefasst:
                                                        „§ 10

                                             Weitere Übergangsregelungen
      (1) Hinweise nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Aushänge nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
    können bis zum 1. Mai 2024 noch den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 22. Februar 2024
    geltenden Fassung entsprechen.
      (2) Der Leitfaden nach § 4 kann bis zum 14. Juli 2024 noch den Anforderungen dieser Verordnung in der bis
    zum 22. Februar 2024 geltenden Fassung entsprechen.“
11. Der bisherige § 9 sowie die Schlussformel werden aufgehoben.
12. Nach § 10 wird der folgende §§ 11 eingefügt:
                                                        „§ 11

                      Weiterentwicklung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
      (1) Nach dem 22. Februar 2024 überprüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz diese
    Verordnung. Die Überprüfung erfolgt insbesondere im Hinblick auf
    1. eine mögliche Einführung von Energieverbrauchs-Klassen für Elektrofahrzeuge,
    2. die Ausgestaltung eines zusätzlichen Musters für Fahrzeuge, die ausschließlich mit CO2-neutralen
       Kraftstoffen (RFNBOs) betrieben werden (sogenannte „E-fuel-only“-Fahrzeuge),
    3. eine Kennzeichnung von Gebrauchtfahrzeugen,
    4. einen klareren Ausweis der Belastung über den Lebenszyklus des Fahrzeugs
       a) aufgrund der CO2-Bepreisung von Energieträgern und
       b) aufgrund der Kraftfahrzeugsteuer sowie
    5. einen klareren Ausweis der Lebenszyklus-Emissionen der Energieträger.
       (2) Auf der Grundlage der Überprüfung veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
    einen Bericht mit Vorschlägen zur Weiterentwicklung und Änderung dieser Verordnung und schlägt spätestens
    im ersten Quartal 2025 eine Änderung dieser Verordnung vor.“
13. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
                                   „Hinweis über den Energieverbrauch
                            und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen
                                                        Teil I

                                        Inhalt und Gestaltung des Hinweises
    1. Die Größe des Hinweises hat 297 mm x 210 mm (DIN A4) zu betragen.
    2. Der Hinweis ist einheitlich nach den Mustern in Teil II zu erstellen. Auf dem Hinweis darf auch eine andere
       Schriftart verwendet werden als die in den Mustern verwendete, wenn
        a) die Schriftfarbe unverändert bleibt,
        b) der mindestens einzuhaltende Schriftgrad gewahrt wird und
        c) die gewählte Schriftart einheitlich auch für die anderen zum Fahrzeug am Verkaufsort gemachten
           Angaben verwendet wird.
        Alle Angaben auf dem Hinweis müssen, soweit nicht im Folgenden ausdrücklich anders geregelt, schwarz
        auf weißem Hintergrund sein.
    3. Die Überschrift der Hinweise („Information über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen des neuen
       Pkw“) muss im Schriftgrad 26 pt fett gedruckt sein. Bei einer freiwilligen Kennzeichnung für gebrauchte
       Personenkraftwagen muss die Überschrift zu „Information über den Energieverbrauch und die CO2-
       Emissionen des gebrauchten Pkw“ geändert und im Schriftgrad 26 pt fett gedruckt werden. Bei einer
       freiwilligen Kennzeichnung von neuen Personenkraftwagen, für die dem Hersteller noch keine
       verbindlichen WLTP-Werte vorliegen, ist der Überschrift das Wort „(vorläufig)“ im Schriftgrad 26 pt fett
       anzufügen.
BGBl. 2024, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


    4. Nach der Überschrift sind im ersten Kasten folgende Angaben zum jeweiligen Fahrzeug zu machen:
        a) Marke („Fabrikmarke“ nach Nummer 0.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),
        b) Handelsbezeichnung („Handelsbezeichnung“ nach Nummer 0.2.1 der Übereinstimmungsbescheini­
           gung),
        c) Antriebsart des Personenkraftwagens sowie
        d) Kraftstoff („Kraftstoff“ nach Nummer 26 der Übereinstimmungsbescheinigung, unterschieden lediglich
           nach den Begriffen Benzin, Diesel oder komprimiertem Erdgas sowie gegebenenfalls nach anderen
           Energieträgern; bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen kann auf den Zusatz „schwefelfrei“
           verzichtet werden).
        Die Angaben in diesem Kasten sollen einen Schriftgrad von 16 pt haben, dürfen jedoch einen Schriftgrad
        von 14 pt nicht unterschreiten.
    5. Im zweiten Kasten anzugeben sind die zum jeweiligen Fahrzeug gehörigen Werte
        a) des Energieverbrauchs (Verbrauch von flüssigem Kraftstoff, komprimiertem Erdgas, Wasserstoff oder
           Strom) („CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch“ nach Nummer 49.1 der Überein­
           stimmungsbescheinigung) und
        b) der CO2-Emissionen („CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch“ nach Nummer 49.1 der
           Übereinstimmungsbescheinigung).
        Dabei sind die kombinierten Werte maßgeblich. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen
        sind jedoch die gewichtet kombinierten Werte maßgeblich („CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/
        Stromverbrauch“ nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung). Bei rein elektrisch
        betriebenen Fahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeugen mit Wasserstoff als Energieträger wird bei der
        Angabe der CO2-Emissionen „0“ eingetragen. Die Angabe ist mit einer Fußnote zu versehen, die darauf
        verweist, dass nur die CO2-Emissionen berücksichtigt werden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs
        entstehen.
        Sofern es sich um ein rein elektrisch betriebenes Fahrzeug handelt, ist zusätzlich die elektrische
        Reichweite anzugeben („Elektrische Reichweite“ nach Nummer 49.2 der Übereinstimmungsbescheini­
        gung). Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ist hierfür der elektrische Reichweitewert EAER
        (Equivalent All Electric Range, gleichwertige vollelektrische Reichweite) gemäß Anhang B8 Nummer 4.5.7.3
        der UN-Regelung Nr. 154 anzugeben („Elektrische Reichweite EAER“ nach Nummer 49.5 der Überein­
        stimmungsbescheinigung).
        Die Angaben in diesem Kasten sollen einen Schriftgrad von 16 pt haben, dürfen jedoch einen Schriftgrad
        von 14 pt nicht unterschreiten.
    6. Im dritten Kasten auf der linken Seite auf einer Breite von mindestens zwei Dritteln der Seitenbreite ist unter
       der Überschrift „CO2-Klasse“ und dem Hinweis „Auf Grundlage der CO2-Emissionen kombiniert“ eine
       grafische Darstellung unter Verwendung der in § 3a festgelegten CO2-Klassen für das jeweilige
       Kraftfahrzeug anzufügen. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen lautet der Hinweis „Auf
       Grundlage der CO2-Emissionen gewichtet kombiniert“ sowie rechts danebenstehend „bei entladener
       Batterie“. Die Einteilung in die jeweiligen CO2-Klassen erfolgt nach den jeweiligen CO2-Emissionen des
       Kraftfahrzeugs. Die grafische Darstellung muss den Mustern in Teil II entsprechen. Dabei sind folgende
       Farbzusammensetzungen zur Darstellung der CO2-Klassen zu verwenden:
        A    100 % Cyan, 100 % Gelb
        B    70 % Cyan, 100 % Gelb
        C    30 % Cyan, 100 % Gelb
        D    100 % Gelb
        E    30 % Magenta, 100 % Gelb
        F    70 % Magenta, 100% Gelb
        G    100 % Magenta, 100 % Gelb
        Die CO2-Klasse des Kraftfahrzeugs wird durch einen in schwarz dargestellten Pfeil angezeigt, dessen
        Spitze der Spitze des Pfeils der einschlägigen CO2-Klasse genau gegenübersteht. Der schwarze Pfeil
        trägt den Kennzeichnungsbuchstaben der einschlägigen CO2-Klasse in der weißen Farbe des
        Hintergrunds. Der schwarze Pfeil darf nicht kleiner sein als der Pfeil mit Angabe der CO2-Klasse, darf
        aber auch nicht mehr als doppelt so groß sein.
        Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ist ein zweiter Pfeil rechts neben dem ersten Pfeil
        anzugeben. Der zweite Pfeil gibt die CO2-Emissionen bei entladener Batterie (Wert für „kombiniert
        (erhaltend)“ nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung) an. Die beiden Pfeile werden
        durch eine vertikale schwarze Linie optisch voneinander getrennt.
        Die Angaben in diesem Kasten sollen einen Schriftgrad von 16 pt haben, dürfen jedoch einen Schriftgrad
        von 14 pt nicht unterschreiten.
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


    7. Im dritten Kasten auf der rechten Seite sind weitere Angaben zum Energieverbrauch aufzunehmen.
        Für alle extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge sind anzugeben:
        a) der kombinierte Wert sowie die phasenspezifischen Werte für den „Stromverbrauch bei rein elektrischem
           Betrieb“ nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung und
        b) der kombinierte Wert sowie die phasenspezifischen Werte für den „Kraftstoffverbrauch bei entladener
           Batterie“ nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung.
        Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, die mit komprimiertem Erdgas betankt werden, ist der
        Kraftstoffverbrauch in kg je 100 km anzugeben.
        Bei den Antriebsarten Verbrennungsmotor oder Brennstoffzelle sind anzugeben:
        a) der aus Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung ausgewiesene kombinierte Wert sowie
        b) die aus Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung ausgewiesenen phasenspezifischen Werte
           des Kraftstoffverbrauchs.
        Bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen sind anzugeben:
        a) der aus Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung ausgewiesene kombinierte Wert sowie
        b) die aus Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung ausgewiesenen phasenspezifischen Werte
           des Stromverbrauchs.
        Die Angaben in diesem Kasten dürfen einen Schriftgrad von 12 pt nicht unterschreiten.
    8. Sodann sind im vierten Kasten die Energiekosten bei einer Jahresfahrleistung von 15 000 Kilometern
       anzugeben (Kraftstoff-, Wasserstoff- oder Strompreis und bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen
       Kraftstoff- und Strompreis). Die Energiekosten sind zu bestimmen, indem der jeweils einschlägige vom
       Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bekannt gegebene Durchschnittspreis des relevanten
       Energieträgers multipliziert wird mit dem Energieverbrauch des jeweiligen Fahrzeugs und dem Faktor 150.
       Für den jeweils einschlägigen Durchschnittspreis des Energieträgers sind zunächst noch diejenigen
       Preisangaben zugrunde zu legen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zuletzt am
       30. Juni 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. Zukünftig, erstmals zum 30. Juni 2024, hat das
       Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die maßgeblichen Preisangaben jährlich auf seiner
       Homepage zu veröffentlichen. Sie werden jedes Jahr zum 30. Juni aktualisiert. Die jeweils aktuellen
       Preisangaben sind für neue Personenkraftwagen, die nach dem 30. Juni ausgestellt oder zum Kauf, zur
       Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden, spätestens ab dem 1. Oktober des jeweiligen Jahres
       anzuwenden. Die Preisliste erfasst Kraftstoffe im Sinne der Verordnung über die Beschaffenheit und die
       Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung und Strom,
       sofern für den jeweiligen Kraftstoff oder für den Wasserstoff oder für den Strom ein marktgängiger Preis
       feststellbar ist. Das jeweils relevante Jahr und der jeweils zugrunde liegende durchschnittliche Kraftstoff-,
       Strom- oder Wasserstoffpreis in diesem Jahr sind in Klammern unter der Angabe der jährlichen
       Energiekosten anzugeben.
        Anschließend sind die CO2-Kosten als „Mögliche CO2-Kosten über die nächsten 10 Jahre (15 000 km/
        Jahr)“ anzugeben. Darunter sind drei verschiedene Angaben zu den CO2-Kosten zu machen, um die
        Unsicherheiten in den CO2-Preisprognosen zu verdeutlichen. Der jeweils zur Berechnung herangezogene
        CO2-Preis ist anzugeben. Die CO2-Kosten sind mit einer Fußnote zu versehen, die darauf verweist, dass
        die angenommene CO2-Preisentwicklung unsicher ist, sodass die Berechnung anhand von drei
        verschiedenen CO2-Preisen über den maßgeblichen zehnjährigen Zeitraum erfolgt. Die Jahre, mit denen
        dieser Zeitraum beginnt und endet, sind anzugeben. Des Weiteren enthält die Fußnote die Hinweise,
        dass die tatsächlichen CO2-Preise sowohl höher oder niedriger als in den hier zugrunde liegenden
        Modellrechnungen sein können und dass die CO2-Kosten beim Tanken mit den Kraftstoffkosten zu
        entrichten sind. Für weitere Informationen verweist die Fußnote auf eine entsprechende
        Informationsplattform.
BGBl. 2024, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


        Es sind drei verschiedene Werte für die Angabe der CO2-Kosten zu berechnen. Jeder Berechnung liegt
        ein anderer für den zehnjährigen Zeitraum angenommener durchschnittlicher CO2-Preis zu Grunde. Die
        einzelnen Angaben zu den CO2-Kosten sind zu berechnen, indem jeweils einer der vom Bundesministerium
        für Wirtschaft und Klimaschutz bekannt gegebenen angenommenen durchschnittlichen CO2-Preise
        multipliziert wird mit den CO2-Emissionen des jeweiligen Kraftfahrzeugs und dem Faktor 0,15. Das
        Ergebnis ist kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle zu runden. Für die Berechnung der
        anzugebenden CO2-Kosten sind zunächst die folgenden angenommenen durchschnittlichen CO2-Preise
        zugrunde zu legen:
                        CO2-Kosten                    angenommener durchschnittlicher CO2-Preis in Euro pro Tonne
                        Angabe 1                                               115,00
                        Angabe 2                                                 50,00
                        Angabe 3                                               190,00

        Zukünftig, erstmals zum 30. Juni 2024, veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
        im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
        Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr die aktualisierten
        maßgeblichen angenommenen durchschnittlichen CO2-Preise jährlich auf seiner Homepage. Die CO2-
        Preise werden jedes Jahr zum 30. Juni aktualisiert. Die jeweils aktuellen Preise sind für neue
        Personenkraftwagen, die nach dem 30. Juni ausgestellt, zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing
        angeboten werden, spätestens ab dem 1. Oktober des jeweiligen Jahres anzuwenden. Solange keine
        aktualisierten CO2-Preise veröffentlicht sind, sind weiterhin die zuletzt veröffentlichten CO2-Preise
        maßgeblich. Das erste Jahr des zehnjährigen Zeitraums ist jeweils das auf die Bekanntmachung
        folgende Jahr.
        Zuletzt ist die Kraftfahrzeugsteuer (Jahressteuer) für das jeweilige Fahrzeug anzugeben. Sofern Fahrzeuge
        aufgrund fahrzeugspezifischer Merkmale von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, ist die Steuerbefreiung
        durch die Eintragung „befristet steuerbefreit“ im Muster nach Teil II zu kennzeichnen und mit einer Fußnote
        zu versehen, die das Ende der Befristung nennt. Sofern im Kraftfahrzeugsteuergesetz für die
        Inanspruchnahme der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung ein befristeter Zeitraum, abhängig vom
        Erstzulassungsdatum des Fahrzeuges, vorgesehen ist, ist die Eintragung längstens bis zum Ablauf der
        Befristung vorzunehmen.
        Die Angaben in diesem Kasten dürfen einen Schriftgrad von 12 pt nicht unterschreiten.
    9. Anschließend sind im fünften Kasten die in Teil II Muster 1 bis 5 aufgeführten Erläuterungen aufzunehmen
       und an den entsprechend gekennzeichneten Stellen zu ergänzen (Internetseite der von den Herstellern
       bestimmten Stelle sowie das Anfangs- und Endjahr des für die CO2-Kosten maßgeblichen zehnjährigen
       Zeitraumes). Der Schriftgrad dieser Informationen darf 10 pt nicht unterschreiten.
    10. Unterhalb des fünften Kastens sind links die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (nach Nummer 0.10 der
        Übereinstimmungsbescheinigung) und rechts das Erstellungsdatum des Hinweises anzugeben. Der
        Schriftgrad dieser Informationen darf 10 pt nicht unterschreiten.


                                                        Teil II

                  Muster für den Hinweis über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen
                                          neuer Personenkraftwagen
    Die folgenden Muster 1 bis 5 visualisieren die Anforderungen an die vorgeschriebenen Hinweise für
    verschiedene Antriebs- und Kraftstoffkombinationen. Die Abbildungen sind verkleinert dargestellt.
BGBl. 2024, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


    1. Muster 1 für Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor, angetrieben durch flüssige Kraftstoffe:
BGBl. 2024, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


    2. Muster 2 für Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor, angetrieben durch komprimiertes Methan:
BGBl. 2024, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


    3. Muster 3 für Personenkraftwagen mit extern aufladbarem hybridelektrischen Antrieb:
BGBl. 2024, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


    4. Muster 4 für Personenkraftwagen mit rein elektrischem Antrieb:
BGBl. 2024, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


    5. Muster 5 für ein Brennstoffzellenfahrzeug:




                                                                                                  .
BGBl. 2024, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


14. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift von Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
                                „Aushang am Verkaufsort über den Energieverbrauch und die
                                       CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen“.
    b) Die Angabe „Abschnitt I“ wird durch die Angabe „Teil I“ ersetzt.
    c) Teil I wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 2 werden folgende Sätze angefügt:
           „Das Datum, an dem der Aushang erstellt worden ist, muss sich horizontal am unteren Ende des
           Aushangs befinden. Der Schriftgrad dieser Information darf 11 pt nicht unterschreiten.“
       bb) In Nummer 3 wird das Wort „Personenkraftfahrzeuge“ durch das Wort „Personenkraftwagen“ ersetzt.
       cc) In Nummer 4 wird das Wort „Kraftstoffverbrauch“ durch das Wort „Energieverbrauch“ ersetzt, das Wort
           „Stromverbrauch“ durch das Wort „CO2-Klassen“ ersetzt und werden die Wörter „oder bestellbaren“
           gestrichen.
       dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
           „5. Die Modelle neuer Personenkraftwagen sind in Gruppen, getrennt nach Kraftstoffart oder anderen
               Energieträgern, aufzulisten. Bei jeder Kraftstoffart oder bei anderen Energieträgern sind die
               einzelnen Modelle in aufsteigender Reihenfolge nach den kombinierten oder gewichtet
               kombinierten Werten für die CO2-Emissionen im Testzyklus anzuführen, wobei an oberster Stelle
               das Modell mit der günstigsten CO2-Klasse und dem niedrigsten kombinierten oder gewichtet
               kombinierten Wert für den Kraftstoffverbrauch oder für den Stromverbrauch steht. Extern
               aufladbare Hybridelektrofahrzeuge bilden eine eigene Gruppe.“
       ee) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
           „6. Für jedes Modell auf der Liste sind anzugeben:
               a) die Marke („Fabrikmarke“ nach Nummer 0.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),
               b) die Handelsbezeichnung („Handelsbezeichnung“ nach Nummer 0.2.1 der Übereinstimmungs­
                  bescheinigung),
               c) der Hubraum,
               d) die Leistung („Höchstleistung“ nach Nummer 27 der Übereinstimmungsbescheinigung),
               e) der Kraftstoff („Kraftstoff“ nach Nummer 26 der Übereinstimmungsbescheinigung), unterschieden
                  lediglich nach
                  aa) Benzin,
                  bb) Diesel,
                  cc) komprimiertes Erdgas oder
                  dd) gegebenenfalls anderen Energieträgern;
                      bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen kann auf den Zusatz „schwefelfrei" verzichtet
                      werden,
               f) die CO2-Klasse oder die CO2-Klassen,
               g) der kombinierte Wert für den Energieverbrauch (nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungs­
                  bescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte
                  Wert für den Energieverbrauch (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung) und
               h) der kombinierte Wert für die CO2-Emissionen („CO2-Emissionen“ nach Nummer 49.1 der
                  Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der
                  gewichtet kombinierte Wert für die CO2-Emissionen („CO2-Emissionen“ nach Nummer 49.4 der
                  Übereinstimmungsbescheinigung).
               Für die Modelle neuer Personenkraftwagen im Zweistoffbetrieb sind die genannten Angaben für alle
               Kraftstoffe einzutragen.
               Für die Modelle neuer Personenkraftwagen mit rein elektrischem Antrieb muss zusätzlich die
               elektrische Reichweite („Elektrische Reichweite“ nach Nummer 49.2 der Übereinstimmungs­
               bescheinigung) angegeben werden.
               Für die Modelle extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge müssen zusätzlich angegeben werden:
               a) der kombinierte Wert für den „Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie“,
               b) der kombinierte Wert für den „Stromverbrauch bei rein elektrischem Betrieb“ (nach Nummer 49.4
                  der Übereinstimmungsbescheinigung),
               c) bei der Angabe der Leistung getrennt
                  aa) die Leistung des Verbrennungsmotors („Höchste Nutzleistung“ nach Nummer 27.1 der
                      Übereinstimmungsbescheinigung),
BGBl. 2024, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


                  bb) die Leistung des Elektromotors („Höchste          Nutzleistung“   nach   Nummer     27.3   der
                      Übereinstimmungsbescheinigung), und
               d) die elektrische Reichweite EAER („Elektrische Reichweite EAER“ nach Nummer 49.5 der
                  Übereinstimmungsbescheinigung).
               Sofern unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst werden, sind für
               den Energieverbrauch, die CO2-Emissionen sowie die elektrische Reichweite die Werte der Variante
               oder Version mit dem jeweils niedrigsten Wert und dem jeweils höchsten Wert anzugeben. Sollte es
               innerhalb einer Variante oder Version unterschiedliche Werte geben, so ist auf den jeweils höchsten
               Wert innerhalb der Variante oder Version abzustellen. Für die CO2-Klassen sind die CO2-Klasse der
               Variante oder Version mit der günstigsten und die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der
               ungünstigsten CO2-Klasse anzugeben. Sollte dieselbe Variante oder Version aufgrund
               unterschiedlicher Kennzahlen verschiedenen CO2-Klassen angehören, so ist auf die ungünstigste
               CO2-Klasse abzustellen.
               Sofern es sich um eine freiwillige Kennzeichnung bei einem neuen Personenkraftwagen handelt, für
               die dem Hersteller noch keine verbindlichen WLTP-Werte vorliegen, sind die Angaben mit dem
               Zusatz „(vorläufig)“ zu kennzeichnen.“
       ff) In Nummer 7 wird die Angabe „Abschnitt I Nr. 5“ durch die Wörter „Teil I Nummer 5 zusätzlich“ und das
           Wort „Hinweise“ durch das Wort „Werte“ ersetzt.
       gg) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
           aaa) Die Wörter „Abschnitt I Nr. 6“ werden durch die Wörter „Teil I Nummer 9“ und das Wort „deutlich“
                wird durch das Wort „gut“ ersetzt.
           bbb) Folgender Satz wird angefügt: „Der Schriftgrad dieser Informationen darf 11 pt nicht
                unterschreiten.“
    d) Die Angabe „Abschnitt II“ wird durch die Angabe „Teil II“ ersetzt.
    e) Teil II wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter „ebenso stark“ durch die Wörter „in gleicher Weise“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 Satz 1 werden nach dem Wort „muss“ die Wörter „eine Bildschirmdiagonale von“ eingefügt
           und werden die Wörter „25 cm x 32 cm (17 Zoll) groß sein“ durch die Wörter „17 Zoll haben“ ersetzt.
       cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
           „3. Die unter Teil I Nummer 2 bis 8 für den Aushang gestellten Anforderungen gelten bei Verwendung
               eines Bildschirms entsprechend mit der Maßgabe, dass sicherzustellen ist, dass die in Anlage 1 Teil I
               Nummer 9 aufgeführten Hinweise ständig sichtbar sind.“
       dd) Die bisherige Nummer 3 Buchstabe b wird Nummer 4 und folgender Satz wird angefügt:
           „Die Angaben sind mindestens alle drei Monate zu aktualisieren. Das Datum der letzten Aktualisierung
           ist anzugeben.“
15. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift von Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
              „Leitfaden über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen“.
    b) Der Satz vor Teil I wird wie folgt gefasst:
       „Der Leitfaden über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen enthält zumindest folgende Angaben“.
    c) Teil I wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Einen Hinweis an den Kraftfahrer, dass Kraftstoffverbrauch und CO2-
           Emissionen sich“ durch die Wörter „Einen Hinweis, dass sich der Energieverbrauch (Verbrauch von
           Kraftstoff, Wasserstoff und Strom) und die CO2-Emissionen“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „gegründet auf aktuelle wissenschaftliche Nachweise und geltende
           Rechtsvorschriften“ durch die Wörter „beruhend auf aktuellen wissenschaftlichen Nachweisen und
           geltenden Rechtsvorschriften“ ersetzt.
       cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Europäischen Gemeinschaften für“ ersetzt durch die Wörter
           „Europäischen Union betreffend“.
       dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
           „4. einen Hinweis auf den im Internet abrufbaren Leitfaden der Europäischen Kommission über den
               Energieverbrauch und die CO2-Emissionen, falls ein solcher Leitfaden vorhanden ist.“
    d) Teil II wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Bereitstellung“ die Wörter „des Fahrzeugs sowie“ eingefügt und
           das Wort „bzw.“ jeweils durch das Wort „oder“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. eine Auflistung aller Modelle neuer Personenkraftwagen, die in Deutschland angeboten oder
              ausgestellt werden, aufgeschlüsselt nach Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge.“
       cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
          „3. für jedes im Leitfaden aufgeführte Modell sind anzugeben:
              a) der Hubraum,
              b) die Leistung („Höchstleistung“ nach Nummer 27 der Übereinstimmungsbescheinigung),
              c) der Typ,
              d) die Getriebeart,
              e) die Masse des Fahrzeugs („tatsächliche Masse des Fahrzeugs“ nach Nummer 13.2 der
                 Übereinstimmungsbescheinigung),
              f) Kraftstoff („Kraftstoff“ nach Nummer 26 der Übereinstimmungsbescheinigung), unterschieden
                 lediglich nach
                 aa) Benzin,
                 bb) Diesel,
                 cc) komprimiertes Erdgas oder
                 dd) gegebenenfalls anderen Energieträgern;
                     bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen kann auf den Zusatz „schwefelfrei" verzichtet
                     werden,
              g) der kombinierte Wert und die phasenspezifischen Werte für den Energieverbrauch
                 („Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch“ nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung)
                 oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert und die
                 phasenspezifischen Werte für den Energieverbrauch (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungs­
                 bescheinigung),
              h) der kombinierte Wert für die CO2-Emissionen („CO2-Emissionen“ nach Nummer 49.1) oder bei
                 extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für die CO2-
                 Emissionen („CO2-Emissionen“ nach 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),
              i) die CO2-Klasse oder die CO2-Klassen und
              j) das Jahr der erstmaligen Einführung in den Handel.
              Für die Modelle der Personenkraftwagen im Zweistoffbetrieb sind die genannten Angaben für alle
              Kraftstoffe einzutragen.
              Für die Modelle der Personenkraftwagen mit rein elektrischem Antrieb muss zusätzlich die
              elektrische Reichweite („Elektrische Reichweite“ nach Nummer 49.2 der Übereinstimmungs­
              bescheinigung) angegeben werden.
              Für die Modelle extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge müssen zusätzlich angegeben werden:
              a) der kombinierte Wert und die phasenspezifischen Werte für den „Kraftstoffverbrauch bei
                 entladener Batterie“,
              b) der kombinierte Wert und die phasenspezifischen Werte für den „Stromverbrauch bei rein
                 elektrischem Betrieb“ (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),
              c) bei der Angabe der Leistung getrennt
                 aa) die Leistung des Verbrennungsmotors („Höchste Nutzleistung“ nach Nummer 27.1 der
                     Übereinstimmungsbescheinigung),
                 bb) die Leistung des Elektromotors („Höchste         Nutzleistung“   nach   Nummer   27.3   der
                     Übereinstimmungsbescheinigung), und
              d) die elektrische Reichweite EAER („Elektrische Reichweite EAER“ nach Nummer 49.5 der
                 Übereinstimmungsbescheinigung).
              Sofern unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst werden, sind für
              den Energieverbrauch, die CO2-Emissionen sowie die elektrische Reichweite die Werte der Variante
              oder Version mit dem jeweils niedrigsten und dem jeweils höchsten Wert anzugeben. Sollte es
              innerhalb einer Variante oder Version unterschiedliche Werte geben, so ist auf den jeweils
              höchsten Wert innerhalb der Variante oder Version abzustellen. Für die CO2-Klassen sind die
              CO2-Klasse der Variante oder Version mit der günstigsten und die CO2-Klasse der Variante oder
              Version mit der ungünstigsten CO2-Klasse anzugeben. Sollte dieselbe Variante oder Version
              aufgrund unterschiedlicher Werte verschiedenen CO2-Klassen angehören, so ist auf die
              ungünstigste CO2-Klasse abzustellen.“
BGBl. 2024, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21


       dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
           „4. für jede Kraftstoffart, für Wasserstoff und für Strom gesondert eine hervorgehobene Auflistung
               der zehn sparsamsten Modelle neuer Personenkraftwagen unter Angabe der CO2-Klassen, des
               kombinierten oder des gewichtet kombinierten Werts für den Energieverbrauch und des
               kombinierten oder des gewichtet kombinierten Werts für die CO2-Emissionen, beginnend jeweils
               mit dem Modell mit den niedrigsten Werten für die CO2-Emissionen. Bei rein elektrisch
               betriebenen Fahrzeugen ist eine Auflistung der zehn sparsamsten Modelle neuer
               Personenkraftwagen jedoch unter Angabe des kombinierten Stromverbrauchs und der elektrischen
               Reichweite aufzunehmen, beginnend mit dem Modell mit den niedrigsten Verbrauchswerten.“
    e) Der Teil II nachfolgende Satz wird aufgehoben.
16. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift von Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
                   „Angaben in der Werbung über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen von
                                            neuen Personenkraftwagen“.
    b) Die Angabe „Abschnitt I“ wird durch die Angabe „Teil I“ ersetzt.
    c) Teil I wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
           „1. Für die in Werbeschriften genannten Modelle neuer Personenkraftwagen sind anzugeben:
               a) der kombinierte Wert für den Energieverbrauch (nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungs­
                  bescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte
                  Wert für den Energieverbrauch (nach 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),
               b) der kombinierte Wert für die CO2-Emissionen („CO2-Emissionen" nach Nummer 49.1 der
                  Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der
                  gewichtet kombinierte Wert für die CO2-Emissionen („CO2-Emissionen“ nach 49.4 der
                  Übereinstimmungsbescheinigung) und
               c) die CO2-Klasse oder die CO2-Klassen.
               Für die Modelle extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge muss zusätzlich der kombinierte Wert für
               den „Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie“ (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungs­
               bescheinigung) angegeben werden.
               Sofern unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst werden, sind für
               den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen die Werte der Variante oder Version mit dem jeweils
               niedrigsten Wert und dem jeweils höchsten Wert anzugeben. Sollte es innerhalb einer Variante oder
               Version unterschiedliche Werte geben, so ist auf den jeweils höchsten Wert innerhalb der Variante
               oder Version abzustellen. Für die CO2-Klassen sind die CO2-Klasse der Variante oder Version mit
               der günstigsten und die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der ungünstigsten CO2-Klasse
               anzugeben. Sollte dieselbe Variante oder Version aufgrund unterschiedlicher Werte verschiedenen
               CO2-Klassen angehören, so ist auf die ungünstigste CO2-Klasse abzustellen.“
       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
           „2. Die Angaben müssen gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der
               Werbebotschaft sein. Die Angaben müssen bereits bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein.“
       cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Werte“ durch die Wörter „in Nummer 1
           aufgeführten Werte“ ersetzt.
       dd) Nummer 4 wird gestrichen.
    d) Die Wörter „Abschnitt II In elektronischer Form verbreitetes Werbematerial“ werden durch die Wörter „Teil II
       Elektronische Werbung“ ersetzt.
    e) Teil II wird wie folgt gefasst:
       „1. Teil I gilt entsprechend für die Modelle neuer Personenkraftwagen, die beworben werden
           a) durch in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial,
           b) durch Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien oder
           c) durch Werbung im Internet (einschließlich Werbung in sozialen Medien und in Online-Videoportalen).
       2. Es ist sicherzustellen, dass dem Werbeempfänger die Angaben nach Teil I Nummer 1 in dem Augenblick
          zur Kenntnis gelangen, in dem ihm erstmals Informationen zur Motorisierung, zum Beispiel zu
          Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, angezeigt werden. Die Angabe der CO2-Klassen sollte
          in mindestens gleichem Schriftgrad zu den in Satz 1 genannten Informationen gemacht werden. Auch
          wenn dem Werbeempfänger keine Informationen zur Motorisierung gegeben werden, so müssen ihm die
          Angaben mitgeteilt werden.
BGBl. 2024, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22


       3. Wer als Hersteller oder Händler zum Zweck des Fernabsatzes Modelle neuer Personenkraftwagen im
          Internet zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing anbietet, muss zusätzlich zu den Angaben nach
          Nummer 1 die Angaben nach Anlage 1 bei der Beschreibung des Modells beziehungsweise der Variante
          oder der Version darstellen. Angaben müssen nicht doppelt gemacht werden. Die Anforderungen gelten
          als erfüllt, wenn für die Angaben das zutreffende Muster der Anlage 1 Teil II dargestellt wird. Die Angabe
          der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (nach Anlage 1 Teil 1 Nummer 9) ist in diesem Fall entbehrlich.
          Die Angaben müssen gut lesbar sein. Es ist sicherzustellen, dass die Angaben dem Kunden spätestens
          in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem er eine Konfiguration eines konkreten Kraftfahrzeugs
          abgeschlossen hat.
       4. Bei Werbung nach Nummer 1 Buchstabe c stellt es keinen Verstoß dar, wenn die Sichtbarkeit der
          Pflichtangaben ausschließlich aufgrund der technischen Darstellung der jeweiligen Plattform, auf der
          geworben wird, und ohne weiteres Zutun des Herstellers oder des Händlers nicht oder nur teilweise
          gegeben ist.“
    f) Abschnitt III wird aufgehoben.


                                                    Artikel 2

                                                 Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am 23. Februar 2024 in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Berlin, den 19. Februar 2024

                                         Der Bundesminister
                                    für Wirtschaft und Klimaschutz
                                               Robert Habeck




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 50. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes bf7a678a7f5a91c4….