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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1756

BGBl. 2011 I S. 1756 · 53.058 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 1756 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1756
                                           Erste Verordnung
                   zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung*)

                                                           Vom 22. August

   Auf Grund des § 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 und 3
bis 5 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), der zuletzt durch
Artikel 169 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit:

                              Artikel 1
   Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverord-
nung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die durch
Artikel 400 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                        „Verordnung
               über Verbraucherinformationen
          zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen
       und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen
                (Pkw-Energieverbrauchskenn-
           zeichnungsverordnung – Pkw-EnVKV)“.

 2. § 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden die Wörter „Kraftstoffver-
        brauch und CO2-Emissionen“ durch die Wörter
        „Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und ge-
        gebenenfalls den Stromverbrauch“ ersetzt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

           „(2) Bei den Angaben sind zu verwenden als

        Einheit

        1. für
            a) den Kraftstoffverbrauch Liter je 100 Kilo-
               meter (l/100 km),
            b) den Verbrauch von Erdgas- oder Biogas als
               Kraftstoff abweichend von a) Kilogramm
               je 100 Kilometer (kg/100 km), wobei der
               aus der EG-Übereinstimmungsbescheini-
               gung (Certificate of Conformity – CoC)

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/94/EG

   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember
   1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über
   den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für

   neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), die
   zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.1137/2008 des Europäischen

   Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom
   21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, sowie der Umsetzung der
   Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
   vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleis-
   tungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates
   (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64). Die Verpflichtungen aus der Richt-

   linie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
   Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die
   Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998,
   S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom
   20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

2011

            stammende und in Kubikmeter je 100 Kilo-
            meter (m3/100 km) angegebene Wert vom
            Hersteller in Kilogramm je 100 Kilometer
            (kg/100 km) gemäß dem in Anhang XII Ab-
            satz 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
            des Europäischen Parlaments und des Ra-
            tes vom 20. Juni 2007 über die Typgeneh-
            migung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und
            Euro 6) und über den Zugang zu Repara-
            tur- und Wartungsinformationen für Fahr-
            zeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in
            Verbindung mit der Verordnung (EG)
            Nr. 692/2008 des Europäischen Parla-
            ments und des Rates vom 18. Juli 2008
            zur Durchführung und Änderung der Ver-
            ordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europä-
            ischen Parlaments und des Rates über
            die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen
            (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang
            zu Reparatur- und Wartungsinformationen
            für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008,
            S. 1) festgelegten Bezugsdichtewert für
            Erdgas umzurechnen ist,

         c) den Stromverbrauch für rein elektrisch
            betriebene Fahrzeuge, Brennstoffzellen-
            fahrzeuge und für extern aufladbare
            Hybridelektrofahrzeuge Kilowattstunden
            je Kilometer (kWh/km), wobei der aus
            der EG-Übereinstimmungsbescheinigung
            (Certificate of Conformity – CoC) stam-
            mende und in Wattstunden je Kilometer

            (Wh/km) angegebene Wert vom Hersteller

            in Kilowattstunden je 100 Kilometer
            (kWh/100 km) umzurechnen ist.
         Der Verbrauch ist jeweils bis zur ersten Dezi-
         malstelle nach kaufmännischen Rundungs-
         regeln auf- oder abgerundet anzugeben.

      2. für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer
         (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl nach kauf-
         männischen Rundungsregeln auf- oder abge-
         rundet.“

 3. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „(ABl. EG 2000
          Nr. L 12 S. 16)“ durch die Angabe „(ABl. L 12
          vom 18.1.2000, S. 16)“ ersetzt.

      bb) In Nummer 1 wird die Angabe „zuletzt geän-

          dert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
          des Europäischen Parlaments und des
          Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU
          Nr. L 284 S. 1)“ ersetzt durch die Angabe

          „zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
          Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments
BGBl. 2011, Seite 1757 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1757
      und des Rates vom 22. Oktober 2008
      (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1)“.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „im Fahrzeug-
   brief“ durch die Wörter „in der Zulassungsbe-
   scheinigung Teil I“ ersetzt.

c) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 6a
   bis 6d eingefügt:
  „6a. ist der „offizielle Stromverbrauch“ der auf
       der Grundlage der Verordnung (EG)

       Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments

       und des Rates vom 20. Juni 2007 über die

       Typgenehmigung         von   Kraftfahrzeugen

       (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang

       zu Reparatur- und Wartungsinformationen
       für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007,
       S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG)
       Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments
       und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durch-
       führung und Änderung der Verordnung (EG)
       Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments
       und des Rates über die Typgenehmigung
       von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und 6) und
       über den Zugang zu Reparatur- und
       Wartungsinformationen       für    Fahrzeuge
       (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) ermittelte
       Verbrauch an elektrischer Energie;
  6b. ist „anderer    Energieträger“   elektrischer
      Strom;
  6c. ist „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die
      in Anhang IX Teil 1 der Verordnung (EG)
      Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai
      2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der
      Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen
      Parlaments und des Rates zur Schaf-

      fung eines Rahmens für die Genehmigung

      von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugan-

      hängern sowie von Systemen, Bauteilen

      und selbstständigen technischen Einheiten

      für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“)
      (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) definierte
      Masse, sofern in dieser Verordnung nichts
      Abweichendes geregelt ist; bei Fahrzeugen,
      die nicht über eine EG-Übereinstimmungs-
      bescheinigung (Certificate of Conformity –
      CoC) im Sinne der Verordnung (EG)
      Nr. 385/2009 verfügen, ist zur Bestimmung
      der „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die
      in Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie
      2007/46/EG des Europäischen Parlaments
      und des Rates zur Schaffung eines Rah-
      mens für die Genehmigung von Kraftfahr-
      zeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie
      von Systemen, Bauteilen und selbststän-
      digen technischen Einheiten für diese Fahr-
      zeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1)

      definierte Masse zugrunde zu legen und
      bei Angabe eines Bereichs für die Masse
      im Rahmen dieser Verordnung der höhere
      Wert heranzuziehen;
  6d. ist unter dem Begriff „Kraftstoff“ im Sinne
      dieser Verordnung der vom Hersteller emp-
      fohlene Kraftstoff mit derjenigen Bezeich-
      nung anzugeben, die zur Bekanntmachung
      der Kraftstoffqualität für den Betrieb von

          Kraftfahrzeugen nach der Verordnung über
          die Beschaffenheit und die Auszeichnung
          der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
          in der jeweils geltenden Fassung verwendet
          werden muss; wobei bei Ottokraftstoffen
          und Dieselkraftstoffen auf den Zusatz
          „schwefelfrei“ im Rahmen dieser Verord-
          nung verzichtet werden kann;“.
  d) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 7 werden die Wörter „Hinweis auf

         den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emis-

         sionen“ durch die Wörter „Hinweis auf den

         Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen

         und den Stromverbrauch“ ersetzt.

     bb) In Nummer 7 werden die Wörter „den offi-
         ziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen
         spezifischen CO2-Emissionen“ durch die
         Wörter „den offiziellen Kraftstoffverbrauch,
         die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen
         und den offiziellen Stromverbrauch“ ersetzt.
  e) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 8 werden die Wörter „Leitfaden
         über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-
         Emissionen“ durch die Wörter „Leitfaden
         über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emis-
         sionen und den Stromverbrauch“ ersetzt.
     bb) In Nummer 8 werden die Wörter „des offiziel-
         len Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen
         spezifischen CO2-Emissionen“ durch die
         Wörter „des offiziellen Kraftstoffverbrauchs,
         der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen
         und des offiziellen Stromverbrauchs“ ersetzt.
4. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Kraft-

     stoffverbrauch“ das Wort „und“ durch ein

     Komma ersetzt und nach dem Wort „CO2-Emis-

     sionen“ die Wörter „und Stromverbrauch“ einge-

     fügt.

  b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. ein Hinweis auf den offiziellen Kraftstoffver-
         brauch, die offiziellen spezifischen CO2-
         Emissionen und gegebenenfalls den offiziel-
         len Stromverbrauch am Fahrzeug oder in
         dessen unmittelbarer Nähe so angebracht
         ist, dass dieser deutlich sichtbar ist und ein-
         deutig zugeordnet werden kann. Der Hinweis
         muss die CO2-Effizienzklasse nach § 3a Ab-
         satz 2 enthalten sowie den Anforderungen
         der Anlage 1 entsprechen, die zum Zeitpunkt
         des Erstellens des Hinweises aktuell sind.
         Das Datum der Erstellung des Hinweises ist
         in dem vorgesehenem Feld im Sinne der An-
         lage 1 Nummer 7 anzugeben,“.

  c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach den Wörtern „angebracht wird, der
         die“ werden die Wörter „CO2-Effizienzklas-
         sen, die“ eingefügt.
     bb) Nach dem Wort „Kraftstoffverbrauchs“ wird
         das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
     cc) Nach dem Wort „CO2-Emissionen“ werden
         die Wörter „und gegebenenfalls des offiziel-
         len Stromverbrauchs“ eingefügt.
BGBl. 2011, Seite 1758 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1758
5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
                                                       „§ 3a
                                                CO2-Effizienzklassen
    (1) Der Hersteller hat die CO2-Effizienz des Fahrzeugs durch Angabe einer CO2-Effizienzklasse auszuwei-
  sen. Er hat dazu die Abweichung der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des Fahrzeugs von einem fahr-
  zeugspezifischen Referenzwert zu ermitteln. Der Referenzwert ist wie folgt zu bestimmen:
                                     Referenzwert (in g CO2/km) = 36,59079 + a × M
  Dabei ist:
  M = Masse des fahrbereiten Fahrzeugs in Kilogramm (kg),
  a = 0,08987.
  Der Referenzwert ist als ganze Zahl nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abzurunden. Die Abwei-
  chung der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des Fahrzeugs vom Referenzwert ist durch die Differenz der
  beiden Angaben auszudrücken und wie folgt zu berechnen:

                           prozentuale Abweichung ðCO2Diff: in %Þ ¼

  Dabei ist:
  CO2Ref   = fahrzeugspezifischer Referenzwert der CO2-Emissionen,
  CO2PKW = offizielle spezifische CO2-Emissionen des Fahrzeugs.

CO2PKW   CO2Re f:
                    100
    CO2Re f:
  Der Prozentwert ist auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma nach kaufmännischen Rundungsregeln auf-
  oder abzurunden.
    (2) Entsprechend der Abweichung vom Referenzwert wird das Fahrzeug einer der nachfolgend bestimmten
  CO2-Effizienzklassen zugewiesen.
               CO2-Effizienzklasse                      Bandbreite der Klassen Abweichung vom Referenzwert

                      A+

                       A

                       B

                       C

                       D

                       E

                       F

                       G

     ≤ -37 %

-36,99 % bis -28 %

-27,99 % bis -19 %

-18,99 % bis -10 %

 -9,99 % bis -1 %

 -0,99 % bis +8 %

+8,01 % bis +17 %

    > +17,01 %
     (3) Erfüllt fünf vom Hundert der zugelassenen Fahrzeuge in einem Kalenderjahr die Anforderungen der
  nächst effizienteren Klassen A ++ oder A +++, werden diese Klassen
entsprechend den nachfolgend bestimm-
  ten CO2-Effizienzklassen eingeführt, gegebenenfalls auch gleichzeitig. Das Bundesministerium für Wirtschaft
  und Technologie überprüft jährlich das Erreichen des Fünf-vom-Hundert-Kriteriums für die Einführung der
  nächst höheren CO2-Effizienzklasse. Diese Überprüfung erfolgt auf der Basis der Zulassungszahlen und Typ-
  daten des Kraftfahrt-Bundesamtes und unter Zugrundelegung der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und
  der Masse des fahrbereiten Fahrzeugs im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und
  des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen
  und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für
  diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) sowie optionaler,
  spezifischer Meldungen der Hersteller an das Kraftfahrt-Bundesamt,
  Typgenehmigungsdokumenten ein Bereich für die Masse angegeben ist,
  § 3a Absatz 3 dieser Verordnung der höhere Wert heranzuziehen ist.
ergänzender versions- oder fahrzeug-
wobei in den Fällen, in denen in den
für die Berechnung im Sinne des
Das Bundesministerium für Wirtschaft
  und Technologie veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls die Notwendigkeit, die Klassen
  A ++ beziehungsweise A +++ einzuführen bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres im Bundesanzeiger. Die
  neue Klasse ist nach drei Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung im Bundesanzeiger anzuwenden.
               CO2-Effizienzklasse                      Bandbreite der Klassen Abweichung vom Referenzwert

                     A ++

                      A+

     ≤ -46 %

-45,99 % bis -37 %
BGBl. 2011, Seite 1759 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1759
                CO2-Effizienzklasse                      Bandbreite der Klassen Abweichung vom Referenzwert

                      A +++
                      A ++

      ≤ -55 %
-54,99 % bis -46 %
  Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Bundesministerium für Wirtschaft und
  Technologie die Berechnungsgrundlagen für den Referenzwert, insbesondere Alternativen zur Bezugsgröße
  Masse, und den Anteil der zugelassenen Fahrzeuge in den
Klassen insgesamt überprüfen und gegebenenfalls
  die Energieverbrauchskennzeichnung für Personenkraftwagen durch Änderung dieser Verordnung anpassen.“

6. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Kraft-
     stoffverbrauch“ das Wort „und“ durch ein
     Komma ersetzt und nach dem Wort „CO2-Emis-
     sionen“ die Wörter „und Stromverbrauch“ einge-
     fügt.
  b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

     „Die Hersteller bestimmen eine Stelle, die in
     ihrem Auftrag einen einheitlichen Leitfaden über
     den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen
     und den Stromverbrauch in gedruckter Form
     erstellt und an Händler, Verbraucher und sons-
     tige Interessenten verteilt.“
  c) In Absatz 1 wird Satz 4 wie folgt neu gefasst:

     „Der Leitfaden ist von den Herstellern auch im
     Internet zur Verfügung zu stellen.“

  d) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
        „(4) Die Hersteller müssen sicherstellen, dass

     1. für Verbraucher auf Anfrage ein Leitfaden
        kostenlos bei der nach Absatz 1 Satz 1 be-
        stimmten Stelle erhältlich ist;

     2. durch die nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte
        Stelle Händlern unverzüglich und unentgelt-
        lich jeweils die Anzahl von Exemplaren des
        Leitfadens zur Verfügung gestellt wird, die
        notwendig ist, damit diese Händler ihre Ver-
        pflichtungen nach Absatz 3 Satz 1 erfüllen
        können; für die Zusendung können die Ver-
        sandkosten in Rechnung gestellt werden.“

  e) Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach dem Wort „Getriebeart“ werden die
         Wörter „die Masse des Fahrzeugs“ einge-
         fügt.

     bb) Das Wort „Kraftstofftyp“ wird durch das Wort
         „Kraftstoffart“ ersetzt.
     cc) Nach dem Wort „Kraftstoffart“ werden ein
         Komma und die Wörter „gegebenenfalls
         den anderen Energieträger“ eingefügt.
     dd) Nach dem Wort „Kraftstoffverbrauch“ wird
         das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
         und werden nach dem Wort „CO2-Emissio-
         nen“ die Wörter „und gegebenenfalls den of-
         fiziellen Stromverbrauch“ eingefügt.
7. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Der Begriff „Fernsehdienste“ wird durch den Be-
     griff „audiovisuelle Mediendienste“ ersetzt.

    b) Die Angabe „Richtlinie 89/552/EWG des Rates
       vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung be-
       stimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften
       der Mitgliedstaaten über die Ausübung der
       Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298, S. 23), zu-
       letzt geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des
       Europäischen Parlaments und des Rates vom
       30. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 202, S. 60)“ wird
       durch die Angabe „Richtlinie 2010/13/EU des
       Europäischen Parlaments und des Rates vom
       10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter
       Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-
       gliedstaaten über die Bereitstellung audiovisuel-
       ler Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle
       Mediendienste), (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1)“
       ersetzt.

  8. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) Nach der Angabe „§ 3 Absatz 1,“ werden die
       Angabe „§ 3a Absatz 1 und 2“ und ein Komma
       eingefügt.

    b) Die Wörter „Kraftstoffverbrauch und“ werden
       durch die Wörter „offiziellen Kraftstoffverbrauch“
       und ein Komma ersetzt.

    c) Vor dem Wort „CO2-Emissionen“ werden die
       Wörter „offiziellen spezifischen“ eingefügt.

    d) Nach dem Wort „CO2-Emissionen“ werden die
       Wörter „zum offiziellen Stromverbrauch und zu
       den CO2-Effizienzklassen“ eingefügt.

  9. In § 7 Nummer 1 werden die Wörter „Abschnitt I
     Nummer 1 Satz 1, Nummern 3, 4 oder 6 oder“
     durch die Wörter „Teil A Abschnitt I Nummer 1,
     Nummer 2 Satz 1, Nummern 3, 4, 6, 7 bis 8
     Satz 1 bis 4 oder Satz 7 oder Nummer 9 oder
     Anlage 1 Teil B Abschnitt I Nummern 1 oder 2
     oder § 3“ ersetzt.

10. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
                             „§ 8a

                    Übergangsregelungen
       (1) Der Leitfaden im Sinne des § 4 muss spätes-
    tens am 2. Januar 2012 den Anforderungen dieser
    Verordnung entsprechen.

       (2) Die Anforderungen dieser Verordnung an
    den Aushang im Sinne des § 3 Absatz 1 Num-
    mer 2 gelten für jede Aktualisierung, die nach
    Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen
    wird.“
BGBl. 2011, Seite 1760 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1760

11. Anlage 1 der Verordnung wird wie folgt gefasst:
   „Anlage 1
   (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1)


                   Hinweis auf Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch

                                                          A.

                Anforderungen an den Hinweis gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1


                                                      Abschnitt I

                                     Inhalt und Gestaltung des Hinweises
                  auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch



   1. Die Größe des Hinweises beträgt 297 mm x 210 mm (DIN A4).

   2. Der Hinweis ist einheitlich nach dem Formblatt in Abschnitt II dieser Anlage zu erstellen. Die Anwendung
      einer vom Formblatt abweichenden Schriftart auf dem Hinweis ist zulässig, soweit Schrifthöhe und Schrift-
      grad unverändert bleiben und die gewählte Schriftart auch für die anderen zum Fahrzeug am Verkaufsort
      gemachten Angaben verwendet wird.

   3. Nach der Überschrift „Information über Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch i.S.d.
      Pkw-EnVKV“ sind folgende Angaben zum Fahrzeug zu machen: Marke, Modell, konkretisiert durch Typ,
      Variante und Version, Leistung, Kraftstoff, andere Energieträger und Masse des Fahrzeugs.

   4. Anschließend sind die zum jeweiligen Fahrzeug gehörigen und in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung
      (Certificate of Conformity – CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai
      2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
      zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie
      von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenricht-
      linie“) (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) ausgewiesenen Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs (Test-
      zyklen innerorts und außerorts sowie kombiniert), der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinier-
      ten Testzyklus und gegebenenfalls der offizielle Stromverbrauch im kombinierten Testzyklus anzugeben. Bei
      Fahrzeugen, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) im
      Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 verfügen, sind abweichend von Satz 1 die in den Genehmigungs-
      dokumenten im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung
      eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Syste-
      men, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007,
      S. 1) ausgewiesenen Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs (Testzyklen innerorts und außerorts sowie
      kombiniert), der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus und gegebenenfalls der
      offizielle Stromverbrauch im kombinierten Testzyklus anzugeben. Bei Fahrzeugen mit mehr als einem flüs-
      sigen oder gasförmigen Energieträger sind unter „Kraftstoff“ sämtliche Kraftstoffe getrennt durch einen
      Schrägstrich aufzuführen [z. B. Super/Super Plus/E85], wobei derjenige Kraftstoff kursiv hervorzuheben ist,
      auf den sich die Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissio-
      nen beziehen. Als Werte für den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emis-
      sionen werden die Werte desjenigen Kraftstoffs mit den geringsten offiziellen spezifischen CO2-Emissionen
      eingetragen, wobei die Zahlenwerte für den offiziellen Kraftstoffverbrauch und für die offiziellen spezifischen
      CO2-Emissionen dieses Kraftstoffs kursiv hervorzuheben sind. Bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen
      wird bei der Angabe der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen eine „0“ eingetragen. Bei extern auf-
      ladbaren Hybridelektrofahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeugen sind nur die Werte des offiziellen
      Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs im
      kombinierten Testzyklus nach Maßgabe des Satzes 1 anzugeben; eine Angabe zum offiziellen Kraft-
      stoffverbrauch für die Testzyklen innerorts und außerorts ist nicht vorzunehmen und durch die Eintragung
      „entfällt“ im Formblatt nach Abschnitt II zu kennzeichnen. Die Werte der kombinierten Testzyklen für den
      offiziellen Kraftstoffverbrauch, für die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und den offiziellen Stromver-
      brauch des Fahrzeugs müssen sich in allen Fällen der Nummer 4 Satz 1 durch einen größeren Schriftgrad
      aus dem gesamten Text herausheben.

   5. Den Angaben nach Nummer 4 können folgende Hinweise hinzugefügt werden:

       a) „Die angegebenen Werte wurden nach dem vorgeschriebenen Messverfahren (§ 2 Nrn. 5, 6, 6a Pkw-
          EnVKV in der jeweils geltenden Fassung) ermittelt.“

BGBl. 2011, Seite 1761 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1761

  b) „CO2-Emissionen, die durch die Produktion und Bereitstellung des Kraftstoffes bzw. anderer Energie-
     träger entstehen, werden bei Ermittlung der CO2-Emissionen gemäß der Richtlinie 1999/94/EG nicht
     berücksichtigt.“

  c) „Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots,
     sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen.“

6. Darunter sind unter der Überschrift „Hinweis nach Richtlinie 1999/94/EG“ folgende Informationen aufzuneh-
   men:

  „Der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs hängen nicht nur von der effizienten
  Ausnutzung des Kraftstoffs durch das Fahrzeug ab, sondern werden auch vom Fahrverhalten und anderen
  nichttechnischen Faktoren beeinflusst. CO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche
  Treibhausgas. Ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen aller in Deutschland
  angebotenen neuen Personenkraftfahrzeugmodelle ist unentgeltlich an jedem Verkaufsort in Deutschland
  erhältlich, an dem neue Personenkraftfahrzeuge ausgestellt oder angeboten werden.“

7. Nach Nummer 6 ist unter der Überschrift „CO2-Effizienz“ und dem in fett hervorgehobenen Hinweis „Auf der
   Grundlage der gemessenen CO2-Emissionen unter Berücksichtigung der Masse des Fahrzeugs ermittelt“
   eine grafische Darstellung unter Verwendung der in § 3a Absatz 2 festgelegten CO2-Effizienzklassen für das
   jeweilige Fahrzeug anzufügen. Die grafische Darstellung muss dem in Teil A Abschnitt II beschriebenen
   Formblatt entsprechen. Dabei sind folgende Farbzusammensetzungen zur Darstellung der CO2-Effizienz-
   klassen zu verwenden:

  A +, A 100 % Cyan, 100 % Gelb

  B        70 % Cyan, 100 % Gelb

  C        30 % Cyan, 100 % Gelb

  D        100 % Gelb

  E        30 % Magenta, 100 % Gelb

  F        70 % Magenta, 100 % Gelb

  G        100 % Magenta, 100 % Gelb.

  Die CO2-Effizienz des Fahrzeugs wird mittels eines in schwarz-weiß dargestellten Pfeils ausgedrückt, der in
  weißer Schriftfarbe auch den Kennzeichnungsbuchstaben der entsprechenden CO2-Effizienzklasse trägt.
  Die Spitze dieses Pfeils muss der Spitze des Pfeils der CO2-Effizienzklasse genau gegenüberstehen. Der
  Pfeil mit dem Kennzeichnungsbuchstaben darf nicht kleiner sein als der Pfeil mit Angabe der CO2-Effizienz-
  klasse, darf aber auch nicht mehr als doppelt so groß sein.

8. Anschließend sind die Jahressteuer für das jeweilige Fahrzeug, ausgenommen Elektrofahrzeuge, sowie die
   jährlichen Energieträgerkosten bei einer Laufleistung von 20 000 Kilometern, unterteilt in Kraftstoffkosten
   und gegebenenfalls Stromkosten anzugeben. Hinter dem Begriff Kraftstoffkosten ist in Klammern derjenige
   Kraftstoff anzugeben, auf den sich die Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen
   spezifischen CO2-Emissionen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nummer 4 beziehen. Sofern es sich um ein
   Fahrzeug mit mehr als einem flüssigen oder gasförmigen Energieträger handelt, ist der in Klammern anzu-
   gebende Kraftstoff in Übereinstimmung zur Darstellung im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 4 kursiv
   hervorzuheben. Für die Angabe der Kraftstoff- und gegebenenfalls Stromkosten sind diejenigen Preis-
   angaben zugrunde zu legen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie jährlich im Bundes-
   anzeiger veröffentlicht. Die erste Preisliste wird mit Verkündung dieser Verordnung im Bundesanzeiger
   veröffentlicht. In den Folgejahren aktualisiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die
   Preisangaben jährlich durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 30. Juni eines Jahres. Die jeweils
   zum 30. Juni eines Jahres im Bundesanzeiger aktualisierten Preise sind für neue Personenkraftwagen, die
   nach dem 30. Juni eines Jahres ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden spätestens
   nach drei Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung im Bundesanzeiger anzuwenden. Die Preisliste
   erfasst Kraftstoffe im Sinne der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten
   von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung und Strom, sofern für den jeweiligen Kraftstoff
   beziehungsweise für den Strom ein marktgängiger Preis feststellbar ist.

9. Darunter ist die Angabe „Erstellt am:“ einzufügen und das Datum der Erstellung des Hinweises mit Tages-,
   Monats- und Jahreszahlangabe einzutragen.

BGBl. 2011, Seite 1762 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1762
                                                                       Abschnitt II
                                     Formblatt für den Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch,
                                  die spezifischen CO2-Emissionen und den

                           Information über Kraftstoffverbrauch,
                    CO2-Emissionen und Stromverbrauch i. S. d. Pkw-EnVKV
               Marke:

               Modell:

               Leistung:

               Kraftstoffverbrauch

               CO2-Emissionen

               Stromverbrauch
Stromverbrauch*)

   Kraftstoff:

   andere Energieträger:

   Masse des Fahrzeugs:

   kombiniert:                                         /100 km
   innerorts:                                           /100 km
   außerorts:                                           /100 km

   kombiniert:                                           g/km

   kombiniert:                                 kWh/100 km
               Die angegebenen Werte wurden nach vorgeschriebenen Messverfahren (§ 2 Nrn. 5, 6, 6a PKW-EnVKV in der gegenwärtig
               geltenden Fassung) ermittelt. CO2-Emissionen, die durch die Produktion und Bereitstellung des Kraftstoffes bzw. anderer
               Energieträger entstehen, werden bei der Ermittlung der CO2-Emissionen gemäß der Richtlinie 1999/94/EG nicht berücksichtigt.
               Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug
und sind nicht Bestandteil des Angebotes, sondern dienen allein
               Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen.

               Hinweise nach Richtlinie 1999/94/EG:
               Der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs hängen nicht nur von der effizienten Ausnutzung des
               Kraftstoffs durch das Fahrzeug ab, sondern werden auch vom
Fahrverhalten und anderen nichttechnischen Faktoren beeinflusst.
               CO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas. Ein Leitfaden für den Kraftstoffverbrauch und
               die CO2-Emissionen aller in Deutschland angebotenen Personenkraftfahrzeugmodelle ist unentgeltlich an jedem Verkaufsort in
               Deutschland erhältlich, an dem neue Personenkraftfahrzeugmodelle ausgestellt oder angeboten werden.

               CO2-Effizienz

                A+
                A
                B
                C
                D

                E
                F
                G
               Jahressteuer für dieses Fahrzeug
               Energieträgerkosten bei einer Laufleistung von 20.000 km:

Auf der Grundlage der gemessenen CO2-Emissionen unter
Berücksichtigung der Masse des Fahrzeugs ermittelt.

                       B

                                     Euro
               Kraftstoffkosten ( ______________ ) bei einem Kraftstoffpreis von _______ Euro/Abrechnungseinheit Euro
               Stromkosten bei einem Strompreis von _______ Euro/Abrechnungseinheit                               Euro

Erstellt am:
*) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Bundesanzeiger die Bezugsquelle bekannt geben, über die das Formblatt unent-
   geltlich elektronisch bezogen werden kann.
BGBl. 2011, Seite 1763 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1763

                                                    B.
                           Anforderungen an den Hinweis
              gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 mit weiteren Effizienzklassen

                                                Abschnitt I
                                  Inhalt und Gestaltung des Hinweises
               auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch


1. Es gelten die Anforderungen des Teils A, Abschnitt I dieser Anlage, soweit nachfolgend nichts anderes
   bestimmt ist.
2. Unter der Überschrift „CO2-Effizienz“ und dem in fett hervorgehobenen Hinweis „Auf der Grundlage der
   gemessenen CO2-Emissionen unter Berücksichtigung der Masse des Fahrzeugs ermittelt“ ist eine grafische
   Darstellung unter Verwendung der in § 3a Absatz 3 festgelegten CO2-Effizienzklassen für das jeweilige
   Fahrzeug anzufügen. Sie muss dem in Teil B Abschnitt II beziehungsweise Abschnitt III beschriebenen
   Formblatt entsprechen. Bei Einführung der Klasse A ++ sind folgende Farbzusammensetzungen zur Dar-
   stellung der CO2-Effizienzklassen zu verwenden:
  A ++, A +     100 % Cyan, 100 % Gelb
  A             70 % Cyan, 100 % Gelb
  B, C          30 % Cyan, 100 % Gelb
  D             100 % Gelb
  E             70 % Magenta, 100 % Gelb
  F, G          100 % Magenta, 100 % Gelb.
  Bei Einführung der Klasse A +++ oder bei gleichzeitiger Einführung der Klassen A ++ und A +++ sind die
  folgenden Farbzusammensetzungen zur Darstellung der CO2-Effizienzklassen zu verwenden:
  A +++, A ++ 100 % Cyan, 100 % Gelb
  A+            70 % Cyan, 100 % Gelb
  A, B          30 % Cyan, 100 % Gelb
  C             100 % Gelb
  D             70 % Magenta, 100 % Gelb
  E, F, G       100 % Magenta, 100 % Gelb.

BGBl. 2011, Seite 1764 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1764
                             Formblatt für den Hinweis

                Abschnitt II
auf den Kraftstoffverbrauch,
       die spezifischen CO2-Emissionen und den Stromverbrauch bei Einführung der Effizienzklasse A ++*)
                           Information über Kraftstoffverbrauch,
                    CO2-Emissionen und Stromverbrauch i. S. d. Pkw-EnVKV
               Marke:

               Modell:

               Leistung:

               Kraftstoffverbrauch

               CO2-Emissionen

               Stromverbrauch
Kraftstoff:

andere Energieträger:

Masse des Fahrzeugs:

kombiniert:                                         /100 km
innerorts:                                           /100 km
außerorts:                                           /100 km

kombiniert:                                           g/km

kombiniert:                                 kWh/100 km
               Die angegebenen Werte wurden nach vorgeschriebenen Messverfahren (§ 2 Nrn. 5, 6, 6a PKW-EnVKV in der gegenwärtig
               geltenden Fassung) ermittelt. CO2-Emissionen, die durch die Produktion und Bereitstellung des Kraftstoffes bzw. anderer
               Energieträger entstehen, werden bei der
               Die Angaben beziehen sich nicht auf ein
Ermittlung der CO2-Emissionen gemäß der Richtlinie 1999/94/EG nicht berücksichtigt.
einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebotes, sondern dienen allein
               Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen.

               Hinweise nach Richtlinie 1999/94/EG:
               Der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs hängen nicht nur von der effizienten Ausnutzung des
               Kraftstoffs durch das Fahrzeug ab, sondern werden auch vom Fahrverhalten und anderen nichttechnischen Faktoren beeinflusst.
               CO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas. Ein Leitfaden für den Kraftstoffverbrauch und
               die CO2-Emissionen aller in Deutschland
angebotenen Personenkraftfahrzeugmodelle ist unentgeltlich an jedem Verkaufsort in
               Deutschland erhältlich, an dem neue Personenkraftfahrzeugmodelle ausgestellt oder angeboten werden.

               CO2-Effizienz

                A++
                A+
                A
                B
                C
                D
                E
                F
                G
               Jahressteuer für dieses Fahrzeug

Auf der Grundlage der gemessenen CO2-Emissionen unter
Berücksichtigung der Masse des Fahrzeugs ermittelt.

                       B

                                     Euro
               Energieträgerkosten bei einer Laufleistung von 20.000 km:
               Kraftstoffkosten ( ______________ ) bei
einem Kraftstoffpreis von _______ Euro/Abrechnungseinheit Euro
               Stromkosten bei einem Strompreis von _______ Euro/Abrechnungseinheit                               Euro

Erstellt am:
*) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Bundesanzeiger die Bezugsquelle bekannt geben, über die das Formblatt unent-
   geltlich elektronisch bezogen werden kann.
BGBl. 2011, Seite 1765 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1765
                                                                      Abschnitt III
                           Formblatt für den Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch,
     die spezifischen CO2-Emissionen und den Stromverbrauch bei Einführung

                           Information über Kraftstoffverbrauch,
                    CO2-Emissionen und Stromverbrauch i. S. d. Pkw-EnVKV
               Marke:

               Modell:

               Leistung:

               Kraftstoffverbrauch

               CO2-Emissionen

               Stromverbrauch
der Effizienzklasse A +++*)

  Kraftstoff:

  andere Energieträger:

  Masse des Fahrzeugs:

  kombiniert:                                         /100 km
  innerorts:                                           /100 km
  außerorts:                                           /100 km

  kombiniert:                                           g/km

  kombiniert:                                 kWh/100 km
               Die angegebenen Werte wurden nach vorgeschriebenen Messverfahren (§ 2 Nrn. 5, 6, 6a PKW-EnVKV in der gegenwärtig
               geltenden Fassung) ermittelt. CO2-Emissionen, die durch die
Produktion und Bereitstellung des Kraftstoffes bzw. anderer
               Energieträger entstehen, werden bei der Ermittlung der CO2-Emissionen gemäß der Richtlinie 1999/94/EG nicht berücksichtigt.
               Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebotes, sondern dienen allein
               Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen.

               Hinweise nach Richtlinie 1999/94/EG:
               Der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs hängen nicht nur von der effizienten Ausnutzung des
               Kraftstoffs durch das Fahrzeug ab, sondern werden auch vom Fahrverhalten und anderen nichttechnischen Faktoren beeinflusst.
               CO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas. Ein Leitfaden für den Kraftstoffverbrauch und
               die CO2-Emissionen aller in Deutschland angebotenen Personenkraftfahrzeugmodelle ist unentgeltlich an jedem Verkaufsort in
               Deutschland erhältlich, an dem neue Personenkraftfahrzeugmodelle ausgestellt oder angeboten werden.

               CO2-Effizienz

                A+++
                A++
                A+
                A
                B
                C
                D
                E
                F
                G
               Jahressteuer für dieses Fahrzeug
               Energieträgerkosten bei einer Laufleistung von 20.000 km:

Auf der Grundlage der gemessenen CO2-Emissionen unter
Berücksichtigung der Masse des Fahrzeugs ermittelt.

                       B

                                     Euro
               Kraftstoffkosten ( ______________ ) bei einem Kraftstoffpreis von _______ Euro/Abrechnungseinheit Euro
               Stromkosten bei einem Strompreis von _______ Euro/Abrechnungseinheit                               Euro

Erstellt am:
*) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Bundesanzeiger die Bezugsquelle bekannt geben, über die das Formblatt unent-
   geltlich elektronisch bezogen werden kann.“
BGBl. 2011, Seite 1766 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1766
12. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Kraft-
      stoffverbrauch“ das Wort „und“ durch ein
      Komma ersetzt und nach dem Wort „CO2-Emis-
      sionen“ die Wörter „und den Stromverbrauch“
      eingefügt.
   b) In Abschnitt I wird in Nummer 4 nach dem Wort
      „Kraftstoffverbrauch“ das Wort „und“ durch ein
      Komma ersetzt und nach dem Wort „CO2-Emis-
      sionen“ die Wörter „und den Stromverbrauch“
      eingefügt.
   c) Abschnitt 1 Nummer 5 wird wie folgt neu gefasst:
       „5. Die Personenkraftwagenmodelle sind in
           Gruppen getrennt nach Kraftstoffart bezie-
           hungsweise anderen Energieträgern aufzu-
           listen, wobei bezüglich der Kraftstoffart ver-
           schiedene Qualitäten von Kraftstoffen zusam-
           mengefasst werden können (z. B. Super und
           Super Plus zu Ottokraftstoff). Bei jeder Kraft-
           stoffart beziehungsweise bei anderen Ener-
           gieträgern sind die einzelnen Modelle in auf-
           steigender Reihenfolge nach den offiziellen
           spezifischen CO2-Emissionen im kombinier-
           ten Testzyklus anzuführen, wobei das Modell
           mit der günstigsten CO2-Effizienzklasse und
           dem geringsten offiziellen Kraftstoffver-
           brauch beziehungsweise dem geringsten of-
           fiziellen Stromverbrauch im kombinierten

           Testzyklus an oberster Stelle steht.“

   d) Abschnitt I Nummer 6 wird wie folgt neu gefasst:

       „6. Für jedes Personenkraftwagenmodell auf der
           Liste sind anzugeben:
           – das Modell, konkretisiert durch Hubraum,
             Leistung, Getriebe und Masse,

           – die CO2-Effizienzklasse,
           – der offizielle Kraftstoffverbrauch im kombi-
             nierten Testzyklus,
           – die offiziellen spezifischen CO2-Emissio-
             nen im kombinierten Testzyklus,

           – gegebenenfalls der offizielle Stromver-
             brauch im kombinierten Testzyklus.
          Bei Personenkraftwagenmodellen mit mehr
          als einem flüssigen oder gasförmigen Ener-
          gieträger sind die in Satz 1 genannten Anga-
          ben für alle Kraftstoffe einzutragen. Gleiches
          gilt für extern aufladbare Hybridelektrofahr-
          zeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge, bei
          denen die in Satz 1 genannten Angaben so-
          wohl für den Kraftstoff als auch für den an-
          deren Energieträger (Strom) einzutragen sind.
          Sofern unter einem Modell mehrere Varianten
          und/oder Versionen zusammengefasst wer-
          den, so sind die Werte des offiziellen Kraft-
          stoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen
          CO2-Emissionen und des offiziellen Strom-
          verbrauchs im kombinierten Testzyklus je-
          denfalls auf der Grundlage der Variante oder
          Version mit dem jeweils höchsten offiziellen
          Wert anzugeben. Entsprechendes gilt für die
          CO2-Effizienzklasse, bei welcher jedenfalls
          die schlechteste Effizienzklasse der jeweili-
          gen Variante oder Version anzugeben ist.

          Bei der Angabe der Masse ist jedenfalls der
          höchste Massewert der jeweiligen Variante
          oder Version anzugeben.“
13. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Kraftstoff-
      verbrauch“ das Wort „und“ durch ein Komma
      ersetzt und nach dem Wort „CO2-Emissionen“
      die Wörter „und den Stromverbrauch“ eingefügt.
   b) Im einleitenden Satz unter der Überschrift wird
      nach dem Wort „Kraftstoffverbrauch“ das Wort
      „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem
      Wort „CO2-Emissionen“ die Wörter „und den
      Stromverbrauch“ eingefügt.
   c) Teil II wird wie folgt geändert:
      aa) Die folgende Nummer 1 wird vorangestellt:

          „1. einen Hinweis, dass die tatsächlich die
              Umwelt belastenden CO2-Emissionen
              auch von der Produktion und Bereitstel-
              lung des Kraftstoffs bzw. der anderen
              Energieträger abhängen und dass der
              Fahrzeugnutzer durch die Verwendung
              von möglichst CO2-arm erzeugtem Kraft-
              stoff bzw. erzeugter Energie den CO2-
              Ausstoß insgesamt verringern kann;“.
      bb) Die bisherigen Nummern 1, 2 und 3 werden
          die neuen Nummern 2, 3 und 4.

      cc) Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:

          „3. für jedes im Leitfaden aufgeführte Modell

              – im Einzelnen konkretisiert durch Hub-
              raum, Leistung, Getriebe und Masse des
              Fahrzeugs – die Kraftstoffart beziehungs-
              weise den anderen Energieträger, wobei
              bezüglich der Kraftstoffart, verschiedene
              Qualitäten eines Kraftstoffs zusammen-
              gefasst werden können (z. B. Super und
              Super Plus zu Ottokraftstoff), die CO2-Ef-
              fizienzklasse, den offiziellen Kraftstoffver-
              brauch (Werte des Testzyklus innerorts
              und außerorts sowie kombiniert), die of-
              fiziellen spezifischen CO2-Emissionen im
              kombinierten Testzyklus und gegebenen-
              falls den offiziellen Stromverbrauch im
              kombinierten Testzyklus. Bei Personen-
              kraftwagenmodellen mit mehr als einem
              flüssigen oder gasförmigen Energieträger
              sind die in Satz 1 genannten Angaben für
              alle Kraftstoffe einzutragen. Gleiches gilt
              für extern aufladbare Hybridelektrofahr-
              zeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge,
              bei denen die in Satz 1 genannten Anga-
              ben sowohl für den Kraftstoff als auch für
              den anderen Energieträger (Strom) einzu-
              tragen sind. Sofern unter einem Modell
              mehrere Varianten und/oder Versionen
              zusammengefasst werden, so sind die
              Werte des offiziellen Kraftstoffver-
              brauchs, der offiziellen spezifischen
              CO2-Emissionen und des offiziellen
              Stromverbrauchs im kombinierten Test-
              zyklus jedenfalls auf der Grundlage der
              Variante oder Version mit dem jeweils
              höchsten offiziellen Wert anzugeben.
              Entsprechendes gilt für die CO2-Effi-
BGBl. 2011, Seite 1767 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1767
             zienzklasse, bei welcher jedenfalls die
             schlechteste Effizienzklasse der jeweili-
             gen Variante oder Version anzugeben ist.
             Bei der Angabe der Masse ist jedenfalls
             der höchste Massewert der jeweiligen
             Variante oder Version anzugeben;“.
      dd) Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst:

          „4. für jede Kraftstoffart eine hervorgeho-
              bene Auflistung der zehn sparsamsten
              neuen Personenkraftwagenmodelle unter
              Angabe der CO2-Effizienzklasse, des of-
              fiziellen Kraftstoffverbrauchs im kombi-
              nierten Testzyklus, der offiziellen spezifi-
              schen CO2-Emissionen im kombinierten
              Testzyklus und gegebenenfalls des offi-
              ziellen Stromverbrauchs im kombinierten
              Testzyklus, beginnend jeweils mit dem
              Modell mit den niedrigsten CO2-Emis-
              sionswerten.“

14. Anlage 4 der Verordnung wird wie folgt geändert:
   a) Abschnitt I Nummer 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 wird vor dem Wort „Kraftstoffver-

          brauch“ das Wort „offiziellen“ eingefügt.

      bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „CO2-Emis-
          sionen“ die Wörter „offiziellen spezifischen“
          eingefügt.
   b) In Abschnitt I Nummer 3 wird wie folgt neu ge-
      fasst:
      „3. Wird lediglich für die Fabrikmarke und nicht
          für ein bestimmtes Modell geworben, so ist
          eine Angabe der Kraftstoffverbrauchs- und
          CO2-Werte nicht erforderlich.“

   c) Nach Abschnitt I Nummer 3 wird die folgende
      Nummer 4 eingefügt:
      „4. Werden Fahrzeugmodelle in Katalogen oder
          auf einem anderen Weg in gedruckter Form
          zum Kauf oder Leasing angeboten, bei dem
          Interessenten die Fahrzeuge nicht ausgestellt
          sehen, so sind die in Abschnitt I Nummer 1
          Satz 1 aufgeführten Angaben und zusätzlich
          die CO2-Effizienzklasse anzugeben. Bei der
          Angabe der Effizienzklasse ist sowohl das
          Wort „Effizienzklasse“ als auch der entspre-
          chende Buchstabe der jeweiligen CO2-Effi-
          zienzklasse zu nennen. Abschnitt I Nummer 2
          gilt entsprechend. Abschnitt I Nummer 3 gilt
          entsprechend mit der Maßgabe, dass bei
          Vorliegen der Voraussetzungen der Nummer 3
          auch eine Angabe der CO2-Effizienzklasse
          entbehrlich ist.“

                                Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                Berlin, den 22. August 2011

    d) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1 wird nach den Worten „Leit-
            faden über den Kraftstoffverbrauch“ das
            Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
            nach dem Wort „CO2-Emissionen“ die Wör-
            ter „und den Stromverbrauch“ hinzugefügt.

        bb) In Nummer 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

             „Es ist sicherzustellen, dass dem Empfänger
             des Werbematerials die Informationen im
             Sinne von Abschnitt II Nummer 2 Satz 1
             automatisch in dem Augenblick zur Kennt-
             nis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur
             Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleis-
             tung, Hubraum oder Beschleunigung, auf
             der Internetseite angezeigt werden.“
        cc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4
            eingefügt:

             „4. Wer als Hersteller oder Händler Fahr-
                 zeugmodelle im Internet ausstellt oder
                 zum Kauf oder Leasing anbietet (virtueller
                 Verkaufsraum), hat die Angaben nach

                 Abschnitt II Nummer 2 Satz 1 sowie zu-

                 sätzlich die CO2-Effizienzklasse ein-
                 schließlich der grafischen Darstellung ge-
                 mäß Anlage 1 zu § 3 Absatz 1 Nummer 1
                 bei der Beschreibung des Fahrzeugmo-
                 dells anzugeben und einen Hinweis auf
                 die Internetadresse beizufügen, unter
                 welcher der Leitfaden über den Kraft-
                 stoffverbrauch, die CO2-Emissionen und
                 den Stromverbrauch abgerufen werden
                 kann; der Händler kann in Bezug auf die
                 grafische Darstellung auf die entspre-
                 chenden Internetseiten des Herstellers
                 hinweisen. Die Angaben müssen auch
                 bei flüchtigem Lesen leicht verständlich
                 sein. Es ist sicherzustellen, dass die
                 Angaben nach Abschnitt II Nummer 2
                 Satz 1 sowie die CO2-Effizienzklassen
                 einschließlich der grafischen Darstellun-
                 gen dem Benutzer spätestens in dem
                 Augenblick zur Kenntnis gelangen, in
                 welchem er ein Fahrzeugmodell ausge-
                 wählt oder eine Konfiguration abge-
                 schlossen hat.“

                             Artikel 2

                           Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am ersten Tag des dritten auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
                                              Der Bundesminister
                                     f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
                                                    Philipp Rösler

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1756. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c3135ffd85e7e368….