Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
PhysTh-APrV§ 16 Mündlicher Teil der Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/16#abs-1 (1) Für Prüflinge, die die staatliche Prüfung nach § 4 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes bestanden haben, erstreckt sich der mündliche Teil der Prüfung auf das Fach Physiologie. Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. Die Prüfung soll für den Prüfling nicht länger als zehn Minuten dauern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/16#abs-2 (2) Für Prüflinge, die die in § 1 Nr. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes genannte Berufsbezeichnung führen dürfen, erstreckt sich der mündliche Teil der Prüfung auf die Fächer:
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In den Fächern Nummer 1 und 3 soll der Prüfling nicht länger als fünfzehn Minuten, im Fach Nummer 2 nicht länger als zehn Minuten geprüft werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/16#abs-3 (3) Wird die Prüfung in Teilabschnitten abgelegt, findet der mündliche Teil der Prüfung nach Beendigung des theoretischen und praktischen Unterrichts im ersten Abschnitt der Prüfung statt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/16#abs-4 (4) § 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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18.04.2016 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I 886)
BGBl. 2016 I S. 886
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