Gesetze / Masseur- und Physiotherapeutengesetz
MPhG§ 1
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 – 9 S 1413/08Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 – 9 S 2518/08Zitiert von 6
- VG Oldenburg (Oldenburg), 04.07.2008 – 7 A 3665/07Zitiert von 2
- VGH Bayern, 01.09.2020 – 21 ZB 18.1184
- OLG Köln, 20.09.2012 – 20 U 193/12Zitiert von 1
- BSG, 13.12.2001 – B 3 KR 19/00 RZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Gießen, 20.09.2024 – 8 K 1146/24.GI
- VG Regensburg, 21.08.2024 – RN 5 K 23.1400
- VG München, 21.09.2023 – M 27 K 19.219
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 MPhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPhG/1#abs-1 (1) Wer eine der Berufsbezeichnungen
führen will, bedarf der Erlaubnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPhG/1#abs-2 (2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.