Gesetze / Masseur- und Physiotherapeutengesetz
MPhG§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPhG/1#abs-1 (1) Wer eine der Berufsbezeichnungen
führen will, bedarf der Erlaubnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPhG/1#abs-2 (2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 1 MPhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 – 9 S 1413/08Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 – 9 S 2518/08Zitiert von 6
- VG Oldenburg (Oldenburg), 04.07.2008 – 7 A 3665/07Zitiert von 2
- VGH Bayern, 01.09.2020 – 21 ZB 18.1184
- OLG Köln, 20.09.2012 – 20 U 193/12Zitiert von 1
- BVerwG, 20.11.2009 – 3 BN 1.09Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Gießen, 20.09.2024 – 8 K 1146/24.GI
- VG Regensburg, 21.08.2024 – RN 5 K 23.1400
- VG München, 21.09.2023 – M 27 K 19.219
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 MPhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2007 Ausfertigung
§ 1 eingefügt und geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I 2686)
BGBl. 2007 I S. 2686
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.