Gesetze / Masseur- und Physiotherapeutengesetz
MPhG§ 4
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 – L 18 AS 1272/08Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 – 9 S 2518/08Zitiert von 6
- OVG Saarland, 09.10.2024 – 1 A 44/24Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 – L 14 AS 563/18
- LG Darmstadt, 15.03.2017 – 5 T 237/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPhG/4#abs-1 (1) Die Ausbildung besteht aus einem Lehrgang, der theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Ausbildung umfaßt, sowie aus einer praktischen Tätigkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPhG/4#abs-2 (2) Der Lehrgang wird in staatlich anerkannten Schulen durchgeführt. Er dauert zwei Jahre und schließt mit der staatlichen Prüfung ab.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPhG/4#abs-3 (3) Die praktische Tätigkeit dauert sechs Monate und richtet sich nach § 7.