Gesetze / Masseur- und Physiotherapeutengesetz

MPhG

§ 4

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPhG/4#abs-1 (1) Die Ausbildung besteht aus einem Lehrgang, der theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Ausbildung umfaßt, sowie aus einer praktischen Tätigkeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPhG/4#abs-2 (2) Der Lehrgang wird in staatlich anerkannten Schulen durchgeführt. Er dauert zwei Jahre und schließt mit der staatlichen Prüfung ab.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPhG/4#abs-3 (3) Die praktische Tätigkeit dauert sechs Monate und richtet sich nach § 7.

§ 3 § 5