Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
PhysTh-APrV§ 15 Schriftlicher Teil der Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/15#abs-1 (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:
Der Prüfling hat in beiden Fächergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 dauert 90 Minuten, in der Fächergruppe 2 180 Minuten. Die Aufsichtführenden werden von der Schulleitung bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/15#abs-2 (2) Legt der Prüfling die Prüfung in Teilabschnitten ab, ist die Aufsichtsarbeit für die Fächergruppe 1 nach Beendigung des theoretischen und praktischen Unterrichts im ersten Abschnitt der Prüfung zu schreiben. Die Aufsichtsarbeit für die Fächergruppe 2 ist nach Beendigung der praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung zu schreiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/15#abs-3 (3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.