Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
PhysTh-APrV§ 17 Praktischer Teil der Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/17#abs-1 (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Fächergruppen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/17#abs-2 (2) Wird die Prüfung in Teilabschnitten abgelegt, findet der praktische Teil der Prüfung nach Beendigung der praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/17#abs-3 (3) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.