§ 5 Kündigungsschutz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeZG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Freistellung nach § 3 nicht kündigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeZG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Die Bundesregierung kann hierzu mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2510)
BGBl. 2022 I S. 2510
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 5 eingefügt und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2462)
BGBl. 2014 I S. 2462
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.