Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 20/3447 · S. 18
Zu Artikel 2 (Änderungen des Pflegezeitgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderungen des Pflegezeitgesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Die Änderung ist redaktioneller Natur. Zu Buchstabe b Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten haben wegen der Regelung des § 3 Absatz 1 Satz 2 Pflegezeitgesetz keinen Rechtsanspruch auf die Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Pflegezeitgesetz oder einer sonstigen Freistellung nach § 3 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Pflegezeitgesetz. Im Fall der einvernehmlichen Vereinbarung einer solchen Freistellung kann ihnen jedoch gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Familienpflegezeitgesetz auf Antrag für die Dauer der Freistellung ein zinsloses Darlehen gewährt werden. Mit Satz 1 des mit dieser Regelung neu eingeführten § 3 Absatz 6a Pflegezeitgesetz wird klar gestellt, dass diese Beschäftigten bei ihrem Arbeitgeber den Abschluss einer Vereinbarung über eine Pflegezeit oder eine sonstige Freistellung nach § 3 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 beantragen können. Damit der Ar beitgeber den Antrag zügig beantworten kann, sollte dieser die für eine Entscheidung erforderlichen Angaben enthalten, das heißt den Zeitraum, den Umfang der Freistellung sowie im Fall einer teilweisen Freistellung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit. Mit Satz 2 der Regelung werden Arbeitgeber mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten dazu verpflichtet, solche Anträge zu beantworten. Die Antwort muss innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags erfolgen. Möchte der Arbeitgeber den Antrag ablehnen, muss er nach Satz 3 der Regelung die Ablehnung begründen. Damit sollen die Umstände für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitneh mer transparent gemacht werden, die zur Ablehnung des Antrages führten. Eine unterbliebene Antwort oder eine nicht sachlich begründete Ablehnun
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.938 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 20/3447, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 45.473–49.411 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 2d13910b31f9dc71….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP