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Artikel 2 · BT-Drs. 18/3124 · S. 39

Zu Artikel 2 (Änderung des Pflegezeitgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Pflegezeitgesetzes)
Zu Nummer 1
Der neue Satz 2 verweist auf § 44a Absatz 3 SGB XI. Danach erhalten Beschäftigte, die gegen den Arbeitgeber
keinen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung haben, von der Pflegekasse des pflegebedürftigen nahen Ange-
hörigen ein Pflegeunterstützungsgeld.
Drucksache 18/3124                                   – 40 –              Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode


Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Überschrift berücksichtigt nunmehr auch die neuen Freistellungstatbestände in § 3.
Zu Buchstabe b
Die Regelungen folgen den Regelungen zu § 2a Absatz 1 FPfZG.
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 5
Beschäftigte können, um pflegebedürftige minderjährige nahe Angehörige zu betreuen, eine vollständige oder
teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung verlangen. Dieser Tatbestand setzt eine Pflege des nahen Angehö-
rigen in häuslicher Umgebung nicht voraus. So können sich Eltern von pflegebedürftigen Kindern auch zur Be-
treuung eines stationär untergebrachten Minderjährigen freistellen lassen. Dieser Anspruch besteht alternativ zum
Anspruch auf Pflegezeit nach Absatz 1. Für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen kann nur entweder Pfle-
gezeit oder Freistellung wegen Betreuung nach diesem Absatz in Anspruch genommen werden.
Zu Absatz 6
Um Beschäftigten die Möglichkeit einzuräumen, nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase Beistand zu leis-
ten, können sie eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu drei Monaten verlangen. Diese Möglich-
keit besteht unabhängig davon, ob der nahe Angehörige in häuslicher Umgebung gepflegt wird oder sich bei-
spielsweise in einem Hospiz befindet. Wie auch im Fall des § 45 Absatz 4 SGB V hat der Beschäftigte die Er-
krankung durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Modalitäten der Ina

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.542 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/3124, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 132.868–139.410 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 40189e2b3c5c2ebb….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP