§ 1 Ziel des Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 PflegeZG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 15.11.2011 – 9 AZR 348/10 · Pflegezeit - einmalige InanspruchnahmeZitiert von 36
- LSG Baden-Württemberg, 27.03.2020 – L 4 P 2797/19Zitiert von 1
- OVG Saarland, 06.07.2018 – 2 A 583/17Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.