Gesetze / Pflichtversicherungsgesetz

PflVG

§ 30 Strafvorschriften

Stand: 17.04.2024

VerkehrsrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/30#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 6 Absatz 1, 2 oder 3 ein Fahrzeug gebraucht oder
2.
entgegen § 6 Absatz 4 einen dort genannten Gebrauch gestattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/30#abs-2 (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/30#abs-3 (3) Die Tat ist nicht strafbar, wenn für den Gebrauch des Fahrzeugs, sofern es nur seinen regelmäßigen Standort und nicht seinen gewöhnlichen Standort im Inland hat,

1.
ein den Anforderungen des § 3 Absatz 1, 2 oder 3 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes genügender Versicherungsschutz besteht oder
2.
die Schadenregulierung nach § 9 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes gewährleistet ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/30#abs-4 (4) Fahrzeuge, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören.

§ 29 § 31