Gesetze / Pflichtversicherungsgesetz
PflVG§ 30 Strafvorschriften
Stand: 17.04.2024
Wird zitiert von 3
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- BGH, 17.02.2026 – 3 StR 517/25
- BGH, 14.11.2024 – 3 StR 189/24Konkurrenzrechtliche Beurteilung der Tatbestandsverwirklichung der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen oder kriminellen VereinigungZitiert von 39
- OLG Celle, 16.03.2026 – 1 Ws 24/26
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/30#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/30#abs-2 (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/30#abs-3 (3) Die Tat ist nicht strafbar, wenn für den Gebrauch des Fahrzeugs, sofern es nur seinen regelmäßigen Standort und nicht seinen gewöhnlichen Standort im Inland hat,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/30#abs-4 (4) Fahrzeuge, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören.