Gesetze / Pflichtversicherungsgesetz
PflVG§ 9 Gemeinschaftsstatistik über den Schadenverlauf
Stand: 17.04.2024
Wird zitiert von 3
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- BGH, 28.11.2006 – VI ZR 136/05Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung: Kein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Versicherer und einem nicht mitversicherten Dritten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Düsseldorf, 23.10.2024 – 20 K 7985/23
- LG Kassel, 15.10.2015 – 1 S 245/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/9#abs-1 (1) Es wird eine jährliche Gemeinschaftsstatistik über den Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geführt. Sie muß Angaben enthalten über die Art und Anzahl der versicherten Risiken, die Anzahl der gemeldeten Schäden, die Erstattungsleistungen und Rückstellungen (Schadenaufwand), die Schadenhäufigkeit, den Schadendurchschnitt und den Schadenbedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/9#abs-2 (2) Sofern die Träger der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und ihre Verbände keine den Anforderungen des Absatzes 1 genügende Gemeinschaftsstatistik zur Verfügung stellen, wird die Statistik von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/9#abs-3 (3) Die Ergebnisse der Statistik sind von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jährlich zu veröffentlichen.